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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2660/02 vom 16.12.2002

Rechtsgebiete:LBO, OBS Stuttgart
Schlagworte:Abstandsfläche, Wandhöhe, Mansardendach, Nachbarschutz
Stichwort:Mansardendach
Leitsatz:1. Ein unterschiedlich geneigtes Dach, dessen durchschnittliche Neigung mehr als 45° beträgt, ist auch dann gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO mit einem Viertel seiner gesamten Höhe auf die Wandhöhe anzurechnen, wenn die Neigung in seinem oberen, flacheren Teil nur 45° oder weniger beträgt.

2. Mit Lichteinfall im Sinn des § 56 Abs. 2 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart ist nur der Lichteinfall auf das Baugrundstück gemeint. Die Vorschrift ist daher nicht nachbarschützend.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 8 S 2660/02




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