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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMankohaftung 

Mankohaftung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 13 Sa 1916/07 vom 18.01.2008

Die Verletzung der Pflicht einer Verkäuferin, alle Waren durch den Kunden auf das Kassierband legen zu lassen, ist keine Schlecht- oder Minderleistung, sondern eine Fehlleistung.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 1363/06 vom 14.06.2007

Höhe des Vergütungsnachzahlungsanspruchs nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges der Arbeitgeberin mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach dem Lohnausfallprinzip. Abgrenzung zum (bloßen) Aufwendungs-/Auslagenersatz

LAG-KOELN – Urteil, 9 (11) Sa 891/05 vom 17.01.2006

Wer aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Leitung eines Zeitschriftenstandes und einer Lottoannahmestelle in einem Verbrauchermarkt übernimmt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn er nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, sondern Personal einstellen und entlassen darf, das nach seinen Weisungen tätig wird.

LAG-KOELN – Urteil, 9 (12) Sa 892/05 vom 17.01.2006

Wer aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Leitung eines Zeitschriftenstandes und einer Lottoannahmestelle in einem Verbrauchermarkt übernimmt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn er nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, sondern Personal einstellen und entlassen darf, das nach seinen Weisungen tätig wird.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 11 Sa 189/05 vom 05.09.2005

1. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden (hier aus Autoverkäufen) entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substanziiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen.

2. Erlässt ein unzuständiges Gericht einen dinglichen Arrest und verweist es den Rechtstreit an das zuständige Gericht, so ist der Arrest nicht schon deshalb aufzuheben und ggf. neu zu erlassen, weil der Arrest zunächst durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurde.

BAG – Urteil, 8 AZR 91/03 vom 05.02.2004

Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 107/2001 vom 25.04.2002

Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Schäden

hier:

Haftung einer Bankangestellten bei der Disposition von Konten

BAG – Urteil, 8 AZR 348/01 vom 18.04.2002

Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.

BAG – Urteil, 8 AZR 286/99 vom 27.04.2000

Leitsätze:

Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz).

Aktenzeichen: 8 AZR 286/99

Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 27. April 2000
- 8 AZR 286/99 -

I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 8. Juli 1998
- 9 Ca 1459/96 -

II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 10. Februar 1999
- 3 Sa 1394/98 -

BAG – Urteil, 8 AZR 386/98 vom 02.12.1999

Leitsätze:

1. Die Begründung einer Erfolgshaftung des Arbeitnehmers durch Mankoabrede ohne besondere Mankovergütung oder über die Höhe des vereinbarten Mankogeldes hinaus ist unzulässig. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls bis zur Höhe des Mankogeldes haften (Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die Haftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung ist unabhängig von einer etwaigen Garantiehaftung aus Vertrag zu beurteilen.

Aktenzeichen: 8 AZR 386/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 8 AZR 386/98 -

I. Arbeitsgericht
Wetzlar
- 2 Ca 653/96 -
Urteil vom 8. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 14 Sa 83/97 -
Urteil vom 18. Dezember 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 743/99 vom 18.11.1999

Leitsätze:

1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u.a. Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

Aktenzeichen: 2 AZR 743/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 743/98 -

I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 3 Ca 359/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 2 Sa 78/98 -
Urteil vom 24. Juni 1998

BAG – Urteil, 8 AZR 175/97 vom 17.09.1998

Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gemäß § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, daß der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (Fortführung von BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).

2. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeittnehmers bereits daraus ergeben, daß durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

3. Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 282 BGB findet keine entsprechende Anwendung. Aufgrund einer gestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn er über die konkreten Umstände informiert ist.

4. Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

Aktenzeichen: 8 AZR 175/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 17. September 1998
- 8 AZR 175/97 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 37008/95 -
Urteil vom 14. März 1996

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 16 Sa 90/96 -
Urteil vom 16. Januar 1997

OLG-KOELN – Urteil, 19 U 72/08 vom 21.11.2008

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 657/02 vom 26.11.2003

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 17 Sa 9/01 vom 19.09.2001


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