Die Ablehnung der Umwertung von Reichsmarkforderungen, deren rechtmäßigen Erwerb der Kontoinhaber den DDR-Behörden nicht nachgewiesen hat, ist als Maßnahme im Zusammenhang mit der Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a oder des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.
Urteil des 7. Senats vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 12.98
I. VG Dresden vom 18.12.1997 - Az.: VG 1 K 384/96 -