Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Bestimmung der nach § 30 VwGO heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter aus der Terminierung einer Streitsache durch den Kammervorsitzenden in Verbindung mit der für den festgelegten Sitzungstag geltenden alphabetischen Reihenfolge ergibt.
Beschluß des 3. Senats vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99
I. VG Meiningen vom 22.10.1998 - Az.: VG 1 K 187/97 -