Zeitlich fixierte "kw-Vermerke" in einem Haushaltsgesetz können nur dann mangelnden Bedarf (dringende betriebliche Erfordernisse) für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses begründen, wenn die innerbetriebliche Entscheidung für den Wegfall der konkreten Stelle damit abschließend getroffen wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwaltung erst noch zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer Umsetzung der "kw-Vermerke" mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Dienststellen entscheiden muß.
Aktenzeichen: 8 AZR 626/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 19. März 1998
- 8 AZR 626/96 -
I. Arbeitsgericht
Suhl
Urteil vom 07. Dezember 1993
- 4 Ca 2013/93 -
II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 13. August 1996
- 5 Sa 210/94 -