Erfolgt die Prozeßführung durch die prozeßunfähige Partei selbst und nicht durch den gesetzlichen Vertreter, dann ist die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit der Klage) zu versagen.
Beruht die Prozeßführung auf einer, in dem Zwang zum fortlaufenden Prozessieren bestehenden chronisch wahnhaften Geisteserkrankung, besteht unabhängig von einer gegebenenfalls vorliegenden gesetzlichen Vertretung wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.