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Mangel im Abwägungsvorgang

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2772/06 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bekanntmachungshinweis, Rügepflicht, Mängel in der Abwägung, Mängel im Abwägungsvorgang
Stichwort:Mangel im Abwägungsvorgang
Leitsatz:1. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans wird durch vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhobene Einwendungen nicht gewahrt.

2. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch durch Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden, wenn der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und in dem Schriftsatz der den Mangel begründete Sachverhalt dargelegt wird. Die Übersendung eines noch nicht begründeten Normenkontrollantrags genügt zur Fristwahrung nicht.

3. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung (EAGBau 2004) sind nur nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang rügepflichtig, während Mängel im Abwägungsergebnis auch ohne entsprechende Rüge beachtlich bleiben können. Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für "Mängel in der Abwägung" in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist irreführend und nicht geeignet, den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2772/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2282/06 vom 13.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Verwirkung der Antragsbefugnis, Verfahrensrecht, Überleitungsvorschriften, Mängel im Abwägungsvorgang, Abwägungsentscheidung, Offensichtlichkeit des Mangels, Beweisantrag, Zeugenbeweis, Gemeinderatsprotokoll, Öffentliche Urkunde, Eigentum, Öffentliche Verkehrsflächen
Stichwort:Mangel im Abwägungsvorgang
Leitsatz:1. Bebauungsplanverfahren, die vor dem 14. März 1999 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG) förmlich eingeleitet worden sind und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, können nach den bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

2. Ergibt sich aus den Verfahrensakten eines Bebauungsplans, insbesondere den Sitzungsprotokollen des Gemeinderates, ein offensichtlicher Abwägungsausfall hinsichtlich bestimmter Belange, so ist die Behauptung, eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat habe dennoch stattgefunden, eines Zeugenbeweises durch Vernehmung der Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich nicht zugänglich.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 2282/06

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 1077/04 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Eilantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Bauvorhaben, Fertigstellung, Baugenehmigung, Verbrauchermarkt, Kaufkraftabzug, Nahversorgung, Nutzungsverbot, Interessenabwägung, Verfristung, Verwirkung, Bekanntgabe, Gemeinschaftsverhältnis, Treu und Glauben, Rücksicht, Schaden, Kenntnis, Jahresfrist, Kennenmüssen, Genehmigung, Grenznachbar, gebietsübergreifend, Standortgemeinde, Nachbargemeinde, Rücksichtnahme, wechselseitig, Widerspruchsbefugnis, interkommunales Abstimmungsgebot, Abwehrrecht, Einzelvorhaben, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, unwirksam, Zeitpunkt, Genehmigungserteilung, Drittanfechtung, Ziel, Raumordnung, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, förmliche Planung, öffentlicher Belang, Planungsbedürfnis, Unwirksamkeit, planerische Untätigkeit, Weichenstellung, Festsetzung, drittschützend, Art der Nutzung, nachbarschützend, Austauschverhältnis, Befreiung
Stichwort:Mangel im Abwägungsvorgang
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.

2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.

3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.

5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 1077/04

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 N 1096/03 vom 20.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, interkommunales, Abstimmungsgebot, Abwägungsgebot, drittschützend, Abstimmungsbedarf, qualifiziert, Nachbargemeinde, Planung, grenzüberschreitend, unmittelbare Auswirkungen, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Erheblichkeitsschwelle, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, förmliche Planung, Einzugsbereich, Vermutungsregelung, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruch, Verfristung, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, Mangel, Unwirksamkeit, Ziel, Raumordnung, Landesplanungsbehörde, Landesentwicklungsprogramm, Regionaler Raumordnungsplan, zentraler Ort, Mittelzentrum, teilfunktionales Mittelzentrum, Kleinzentrum, Sondergebiet, Verbrauchermarkt, Versorgungsaufgabe, Soll-Ziel, Bestimmtheit, Bestimmbarkeit, zentralörtliches Gliederungssystem, Rahmenorientierung, Zentralitätsstufe, Kaufkraftabzug, Verflechtungsbereich, Abwägungsvorgang, Verfahrensfehler, Mangel im Abwägungsvorgang, erheblich, offensichtlich, Einfluss, Abwägungsergebnis, Ermittlungsfehler, Bewertungsfehler, beachtlich, Abwägungsbeschluss, Abwägungsprotokoll, Begründung, Gefährdung, Nahversorgung, überörtliche Planung, Bauleitplanung, gemeindlich, Verhältnis, Landesplanung, Regionalplanung, Verkaufsfläche, Sortiment, Lebensmittelmarkt, Vollversorger, Kaufland, Auswirkungen, verbrauchernahe Versorgung, unzumutbar, Ware, periodischer Bedarf, Umsatzumverteilungsquote, Standortagglomeration, Unzumutbarkeitsschwelle, städtebauliche Auswirkungen, Sondergebietsfestsetzung, Gutachten, Einzelhandelssituation, Einzelhandelsstandort, dezentral, Verdrängung, Ansiedlungsdruck, Bedenken, Befassung, Auseinandersetzung, Beiseiteschieben, Verdrängungswettbewerb, Vernichtungswettbewerb, Gefährdung, Existenzbedrohung, Non-Food-Anteil, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:Mangel im Abwägungsvorgang
Leitsatz:1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören.

2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung.

3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können.

4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen.

5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben".
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 1096/03


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