Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht ein gemäß § 55 BDG erforderliches Mangelbeseitigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG darf die ihm obliegenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nur dann auf andere Organisationseinheiten der Gesellschaft oder Außenstehende übertragen, wenn er hierzu durch Rechtsschutz ermächtigt ist.