JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Mandatsrelevanz
| Rechtsgebiete: | GG, HV, KWG 1992, KWO 1980 |
| Schlagworte: | Altenheim, Altenwohnheim, Briefwahl, Geheimhaltung, Kausalität, Mandatsrelevanz, Oberbürgermeisterwahl, Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren, Wahlfehler, tendenzlos |
| Stichwort: | Mandatsrelevanz |
| Leitsatz: | . Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf. 2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre. 3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2947/01 | |
| Rechtsgebiete: | KWG, KWO |
| Schlagworte: | Briefwahl, Einspruch, Kommunalwahl, Mandatsrelevanz, Stadtverordnetenversammlung, Unregelmäßigkeit, Unterschrift, Versicherung an Eides statt, Wahlbezirk, Wahlkreis, Wahlverfahren |
| Stichwort: | Mandatsrelevanz |
| Leitsatz: | Es stellt Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 a) KWG dar, in Bezug auf Briefwahlen Wahlscheine zuzulassen, in denen im Abschnitt betreffend die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" nicht durch Kenntlichmachen in einem der beiden dafür vorgesehenen Kästchen angegeben worden ist, ob die betreffende Person den beigefügten Stimmzettel entweder persönlich oder aber lediglich als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. In einem derartigen Fall fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO schon deshalb, weil keine Erklärung abgegeben worden ist. Bei § 45 KWO handelt es sich nicht um eine "reine Ordnungsvorschrift", denn die Vorschrift dient dem Zweck, einen Missbrauch der Briefwahl zu verhindern. Fehlt es an einer Versicherung an Eides statt im Sinne des § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 4 KWO, so kann nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme - etwa durch Einvernahme von Zeugen - aufgeklärt werden, ob der Wahlberechtigte selbst oder eine Hilfsperson den Wahlschein ausgefüllt hat, denn § 45 KWO setzt voraus, dass sich aus der Erklärung selbst ergibt, ob sie von der wählenden Person oder der Hilfsperson abgegeben worden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2250/02 | |
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