Verzichtet ein wegen Sonderinteresses von einer Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates vor der Abstimmung auf sein Mandat mit der Folge des Nachrückens einer (nicht wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen) Ersatzperson, so verletzt dies unabhängig von den Motiven des Verzichts eine konkurrierende Ratsfraktion nicht in deren Rechten. Ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts ist unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen die unter Mitwirkung des nachgerückten Ratsmitgliedes getroffene Sachentscheidung des Gemeinderates (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO).
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers im Wege des Erlasses eines Teilversäumnisurteil gegen den säumigen Berufungskläger; gleichzeitig Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Schlussurteil
Bei Mandatsniederlegung ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, die von ihm bislang vertretene Partei auf die laufende Begründungsfrist hinzuweisen und über die zur Wahrung der Frist zu treffenden Maßnahmen aufzuklären.