1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.
2. Der örtliche Sozialhilfeträger kann im Außenverhältnis zu Kostenerstattungsberechtigten durch abweichende Festlegungen in den jeweiligen Heranziehungsvereinbarungen/-beschlüssen/-satzungen nicht die wirksame Anmeldung zur Kostenerstattung bei der beauftragten Gemeinde ausschließen.
1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.
2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein.
3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.
Die Beiordnung begründet allein keinen Vergütungsanspruch; erforderlich ist zusätzlich die Mandatierung durch die Partei. Diese kann stillschweigend erfolgen, was aber nicht anzunehmen ist, wenn sie auf dahingehende Anfrage ausdrücklich abgelehnt wurde.