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BAG – Beschluss, 10 ABR 17/97 vom 01.04.1998

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, EWG-Richtlinie
Schlagworte:Sozialplan bei möglichem Betriebsübergang, Vorsorglicher Sozialplan bei Ungewißheit über einen Betriebsübergang, Restmandat des Betriebsrats
Stichwort:Mandat
Leitsatz:Leitsätze:

Ist bei Kündigung eines Auftrages über bestimmte Dienstleistungen und Neuvergabe dieses Auftrages an einen anderen Auftragnehmer ungewiß, ob ein Betriebsübergang vom bisherigen auf den neuen Auftragnehmer vorliegt oder ob der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern - vorsorglich - betriebsbedingt kündigen muß, so können die Betriebspartner vorsorglich für den Fall, daß kein Betriebsübergang gegeben ist, einen Sozialplan vereinbaren.

Die zwischen ihnen streitige Frage, ob von einer Betriebsstillegung oder einem Betriebsübergang auszugehen ist, können die Betriebspartner in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Sozialplanes zur Entscheidung stellen. Die Höhe der in einem Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan festgesetzten Abfindungen kann vom Arbeitgeber auch dann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches angefochten werden, wenn die Einigungsstelle bei der Festsetzung der einzelnen Faktoren für die Berechnung der Abfindungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist.

Aktenzeichen: 10 ABR 17/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 01. April 1998
- 10 ABR 17/97 -

I. Arbeitsgericht
Mainz
- 6 BV 4/95 -
Beschluß vom 21. April 1995

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 45/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1996
Volltext: BAG - Beschluss, 10 ABR 17/97




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