In der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Kleinkinder (hier: 6-jähriges Kind) sind im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann keiner die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigenden Extremgefahr hinsichtlich Malaria oder anderer tropischer Krankheiten ausgesetzt, wenn sie nach ihrer Rückkehr nicht gezwungen sind, in einem großstädtischen Slum zu wohnen, in dem die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist.
1. Die Gefahr, in Togo an Malaria zu erkranken, ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der die gesamte togoische Bevölkerung ausgesetzt ist.
2. Der Verlust der Semi-Immunität gegen Malaria infolge längeren Auslandsaufenthaltes begründet für einen togoischen Staatsangehörigen nicht die Gefahr im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Tropenkrankheit zu erkranken, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Eine Extremgefahr, die in verfassungskonformer Auslegung die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwinden und zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen würde, liegt nicht vor.
Zur Frage, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern, die die Staatsangehörigkeit der DR Kongo besitzen, wegen der Gefahr einer tödlich verlaufenden Malaria-Infektion Abschiebungsschutz zu gewähren ist.
1. Asylbewerbern aus der Demokratischen Republik Kongo droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen der Asylantragstellung, des Verbleibs im Ausland oder einer wenig exponierten exilpolitischen Tätigkeit ohne "eigenes Gesicht" in der breiten deutschen Öffentlichkeit politisch verfolgt zu werden.
2. Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382).
3. Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272).
4. Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).
5. In Fällen allgemeiner schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat (soziale und wirtschaftliche Mißstände) kann eine solche Extremgefahr in aller Regel nicht allein auf statistische Sterberaten gestützt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259).
6. Aus den in der Demokratischen Republik Kongo (Raum Kinshasa) herrschenden schlechten Lebensverhältnissen lässt sich keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer herleiten, welche eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die daraus entstehen, dass die in der Demokratischen Republik Kongo durch Infektionen erworbene Semi-Immunität gegen Malaria infolge des Auslandsaufenthalts verloren gegangen ist.
7. Die dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse erlauben keine abschließende Beurteilung, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist.