1. Die Asylantragstellung in Deutschland führt bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen.
2. Auch die Zugehörigkeit zur Kongo-Ethnie macht staatliche Maßnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich.
3. Im Raum Luanda besteht für Rückkehrer nicht generell eine Gefahrensituation, welche in Ansehung der Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG Abschiebungshindernisse entsprechend § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Die Anerkennung eines Abschiebungsschutzes setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.
Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, ein längerer Auslandsaufenthalt, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo und eine exilpolitische Betätigung für die MAKO begründen für angolanische Staatsangehörige keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6.9.1995 - A 13 S 665/93 - und vom 29.2.1996 - A 13 S 3264/94 -).