Ein Maklervertrag mit einem Rechtsanwalt ist wegen Verstoßes gegen das in § 49b Abs. 1 BRAO normierte Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars auch dann gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn der Anwalt erst später, aber noch vor Abschluss des Hauptvertrages eine aus der Sicht des Auftraggebers auch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung seines Auftraggebers muss der Anwalt dabei nicht ausgeübt haben.