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Mahnung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 925/06 vom 08.10.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vollstreckung, drohend, Vollstreckungsankündigung, Mahnung, Beitragsrecht
Stichwort:Mahnung
Leitsatz:Zur drohenden Vollstreckung nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen einer konkreten Vollstreckungsankündigung.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 925/06



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 S 5.06 vom 02.05.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches Aussetzungsverfahren, Zugangsvoraussetzung, Ausnahmen, Drohen der Vollstreckung, Nichtbescheidung in angemessener Frist, auf Vorverfahren beschränkter Aussetzungsantrag, Zahlungsaufforderungen, Mahnung
Stichwort:Mahnung
Leitsatz:Lehnt die Behörde einen Antrag ab, mit dem die Aussetzung der Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beschränkt begehrt wurde, bedarf es nach Zurückweisung des Widerspruchs eines erneuten Aussetzungsantrages bei der Behörde, um die Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und die Behörde in dem Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 S 5.06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1549/04 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO, VwVG
Schlagworte:Beugemittel, Mahnung, Unterlassungsgebot, Unterlassungsverfügung, Verstoß, Verwaltungsakt, Verwaltungsvollstreckung, Vollzug, Wiederholungsgefahr, Zwangsgeld, Zwangsgeldfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Zweckerreichung
Stichwort:Mahnung
Leitsatz:1. Bei der Durchsetzung von Unterlassungspflichten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist der Zweck des Vollzugs dann erreicht, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.

2. Ein von der Verwaltungsbehörde festgesetztes Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen, darf jedenfalls dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 TG 1549/04


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