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Mahnbescheid

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, III ZR 319/98 vom 21.10.1999

Rechtsgebiete:BGB, VermG
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a

a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).

b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.

c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 -
KG Berlin
LG Berlin
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 319/98



OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 UF 165/98 vom 30.04.1999

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert - Mahnbescheid - Rückstand
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:Leitsatz

Bei der Streitwertfestsetzung ist der Eingang des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheids der Einreichung einer Klage bei Gericht gleichzusetzen.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 U F 165/98
2 F 70/98
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 UF 165/98

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 34/99 vom 01.04.1999

Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 34/99

BGH – Urteil, III ZR 268/97 vom 04.02.1999

Rechtsgebiete:BGB, VermG, II. BV
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

III ZR 268/97

Verkündet am:
4. Februar 1999

Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 670; VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26

a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB.

b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992).

c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.

BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 -
KG Berlin
LG Berlin
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 268/97


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