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Mahnbescheid

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 8/05 vom 31.08.2005

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Stichwort:Mahnbescheid
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 8/05



BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 230/04 vom 25.07.2005

Rechtsgebiete:WEG
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:1. Zur Fälligkeit von Wohngeldforderungen.

2. Macht der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldforderungen geltend, die nicht fällig sind, und wird die Hauptsache nach Begleichung übereinstimmend für erledigt erklärt, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den Verwalter mit den Gerichtskosten zu belasten. Ob auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2003 (= NJW 2003, 3550) war es jedenfalls nicht offensichtlich, dass eine in der Gemeinschaft durch Beschluss getroffene generelle Fälligkeitsregelung nichtig ist.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 230/04

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 ZB 04.1232 vom 21.07.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BImSchG, 12. BImSchV
Schlagworte:Berufungszulassung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (bejaht), baurechtlicher Nachbarschutz, Abwehrrechte eines Störfallbetriebes gegen heranrückende Wohnbebauung
Stichwort:Mahnbescheid
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 ZB 04.1232

BAG – Urteil, 9 AZR 502/03 vom 15.03.2005

Rechtsgebiete:BGB, AGB-Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Haustürwiderrufsgesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
Schlagworte:Schuldversprechen, Inhaltskontrolle
Stichwort:Mahnbescheid
Leitsatz:1. Für selbständige - auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete - Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31. Dezember 2001 erklärt worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme "auf dem Gebiet des Arbeitsrechts" in § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz fand keine Anwendung.

2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zugrunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB). Ein derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 1 BGB).
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 502/03


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