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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 9.05 vom 05.05.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Afghanistan, Abschiebungsverbot, DVPA, hezb-i-islami, allgemeine Sicherheitslage, Versorgungslage, keine extremen Gefahren, männliche Flüchtlinge mittleren Alters
Stichwort:männliche Flüchtlinge mittleren Alters
Leitsatz:1. Männliche Flüchtlinge mittleren Alters sind derzeit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Regel extremen allgemeinen Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG selbst dann nicht ausgesetzt, wenn sie in ihrer Heimat auf fortbestehende familiäre Bindungen nicht zurückgreifen können.

2. Eine extreme Gefahrenlage im vorgenannten Sinne wäre nur dann gegeben, wenn der Flüchtling alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten würde, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 9.05




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