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Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-21 U 164/06 vom 19.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO
Stichwort:Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO
Leitsatz:1. Hat der erkennende Richter einen den Parteien erteilten Hinweis nicht ins Protokoll aufgenommen, ist diese Sachlage im Berufungsverfahren so zu behandeln, als sei der Hinweis nicht erteilt worden. Diese Wirkung kann nicht durch einen Aktenvermerk des Richters, der den Parteien nicht zugegangen ist, beseitigt werden.

2. Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-21 U 164/06




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