Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.
Urteil des 4. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 -
I. VGH München vom 19.9.1997 - Az.: VGH 1 N 95.1267 -