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Mängel in der Abwägung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2772/06 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bekanntmachungshinweis, Rügepflicht, Mängel in der Abwägung, Mängel im Abwägungsvorgang
Stichwort:Mängel in der Abwägung
Leitsatz:1. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans wird durch vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erhobene Einwendungen nicht gewahrt.

2. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch durch Zustellung eines Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden, wenn der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und in dem Schriftsatz der den Mangel begründete Sachverhalt dargelegt wird. Die Übersendung eines noch nicht begründeten Normenkontrollantrags genügt zur Fristwahrung nicht.

3. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung (EAGBau 2004) sind nur nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang rügepflichtig, während Mängel im Abwägungsergebnis auch ohne entsprechende Rüge beachtlich bleiben können. Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für "Mängel in der Abwägung" in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist irreführend und nicht geeignet, den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2772/06




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