1. Ein Gewährleistungsausschluss im Mietvertrag ist unwirksam, wenn sich aus der Prozessführung des Vermieters in einem Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer, der die Mieträume vor Beginn des Mietvertrages umgestaltet hat, ergibt, dass die Vermieter die geltend gemachten Mängel des Mietobjektes schon bei Abschluss des Mietvertrages kannten.
2. Eine analoge Anwendung des § 539 BGB a. F. auf nachträglich festgestellte Mängel der Mietsache scheidet aus, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss arglistig Mängel der Mietsache verschwiegen hat.