Ein Makler, der einem Anlageinteressenten die Gelegenheit zum Eintritt in Vertragsverhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf ein Grundstück, das der Anlageinteressent später erwirbt, nachweist, erbringt keine Nachweistätigkeit im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB.
1. Für den Provisionsanspruch des Maklers genügt grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Hauptvertrages.
2. Anderes gilt, wenn der Maklervertrag einer Auslegung dahin zugänglich ist, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrages wegfällt.
3. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung begründet keine Provisionspflicht für das vom Makler benannte Grundstück, es sei denn, der Erwerb in der Zwangsversteigerung wird durch Individualvereinbarung dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gleich gestellt.
Wird ein Auktionshaus mit dem Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Auktion unter Vereinbarung einer Nachverkaufsfrist beauftragt, unterscheidet sich dieser Geschäftsbesorgungsvertrag von einem Maklervertrag, weil der Einlieferer bereits eine bindende Erklärung zur Veräußerung des Grundstücks abgibt, weshalb auch eine notarielle Beurkundung erforderlich wird und weil das Auktionshaus nicht lediglich vermittelnd tätig wird. Dann widerspricht das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses enthaltene Verbot des Eigenverkaufs auch während der Nachverkaufsfrist aber nicht dem Wesen des Vertrags und ist nicht nach § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
1. Bei der Frage, ob ein Hauptvertrag von einem Maklervertrag erfasst ist, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Ziel des Auftraggebers an.
2. Es gibt keine Vermutung, dass die Vermittlungstätigkeit auch für den späteren Hauptvertrag ursächlich wurde. Eine solche Vermutung ist anerkannt, wenn der Hauptvertrag in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang einer Vermittlungstätigkeit steht.
1. In der Übergabe eines Exposés kann zwar ein schlüssiges Angebot des Maklers zum Abschluss eines Maklervertrages liegen. In der Fortsetzung des laufenden Gespräches durch den Kaufinteressenten liegt aber noch nicht die schlüssige Annahme, weil der Makler nicht davon ausgehen kann, dass der Kaufinteressent sogleich nach der Übergabe die in dem Exposé aufgeführte Courtageforderung zur Kenntnis genommen hat.
2. Eine Maklercourtage für Vermittlungstätigkeit - also für das bewusste, finale Herbeiführen der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des künftigen Hauptvertrages - setzt eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung voraus.
Versichert der Makler den Abschluss eines Versicherungsvertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlungstätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung an veränderten Umständen Sorge zu tragen.
Im Bereich des Oberlandesgerichts Hamm ist es weitgehend üblich, daß Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden und von jeder Seite Provision verlangen. Angesichts dessen neigt der Senat dazu, eine Verpflichtung des Maklers, seine Kunden darauf hinzuweisen, daß er auch für die andere Seite tätig sei und von ihr die Zahlung einer Provision verlange, zu verneinen.
2.
Solange umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob - bei erkennbarem Kontakt zur anderen Seite - eine Hinweispflicht des Maklers besteht, daß er von der anderen Seite auch eine Provision erhalte, stellt es jedenfalls keine vorsätzliche oder dem Vorsatz nahekommende Pflichtverletzung des Maklers, die eine Verwirkung des Courtageanspruchs nach sich ziehen könnte, dar, wenn er einen solchen Hinweis unterläßt.