Eine in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung gelegene, nach Art eines Zierrasens häufig gemähte, mit älteren hochstämmigen Obstbäumen bestandene Wiese kann als schutzwürdiges Gebiet im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden.