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OLG-FRANKFURT – Urteil, 15 U 132/04 vom 12.11.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Verkehrssicherungspflicht, Mäharbeiten, Landesstraße
Stichwort:Mäharbeiten
Leitsatz:Das Land als Träger der Straßenbaulast genügt seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn hinübergeweht und diese dadurch glatt geworden ist, hat das Land hierfür nicht einzustehen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 15 U 132/04




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