JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > M > Madrider Markenabkommen
| Rechtsgebiete: | MarkenG, WZG 1968 |
| Stichwort: | Madrider Markenabkommen |
| Leitsatz: | SAM MarkenG § 28 Abs. 1 § 28 Abs. 1 MarkenG enthält eine Vermutungsregelung dahingehend, daß im Regelfall im gerichtlichen Verfahren zum Nachweis der materiellen Berechtigung die Vorlage der Registereintragung ausreicht. Dem Gegner bleibt es unbenommen, die Vermutung zu entkräften. WZG § 8 Abs. 1 F: 2. Januar 1968 Zur rechtswirksamen Übertragung einer IR-Marke unter der Geltung von § 8 Abs. 1 WZG F: 2. Januar 1968. BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - I ZR 113/95 - OLG München LG München I |
| Volltext: BGH - Urteil, I ZR 113/95 | |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Schlagworte: | 1. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Recht des Zeicheninhabers, sich der unzulässigen Verwendung seines Warenzeichens zu widersetzen - Betroffene Erzeugnisse - Identische und ähnliche Erzeugnisse - Verwechslungsgefahr - Bestimmung nach nationalem Recht (EWG-Vertrag, Artikel 36) 2. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Territorialität der Ansprüche aus nationalem Recht - Folgen - Festlegung der Bedingungen des Schutzes durch den Staat, der diesen Schutz gewährleisten soll - Im Völkervertragsrecht und im EWG-Vertrag anerkannter Grundsatz (EWG-Vertrag, Artikel 36) 3. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Unabhängigkeit der Ansprüche aus nationalem Recht voneinander - Folge - Möglichkeit, das Warenzeichen nur für einen oder einige Staaten zu übertragen - Im Völkervertragsrecht verankerter Grundsatz 4. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Erzeugnis, das von dem Zeicheninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat - Widerspruch des Zeicheninhabers - Unzulässigkeit - Auf einen oder einige Mitgliedstaaten beschränkte Übertragung eines Warenzeichens auf ein vom Veräusserer unabhängiges Unternehmen - Recht des Veräusserers, sich der Verwendung des Warenzeichens durch den Erwerber in einem von der Übertragung nicht umfassten Mitgliedstaat zu widersetzen - Zulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36) 5. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Freiwillige Übertragung des Zeichens - Verlust der Befugnis zur Kontrolle der mit dem Warenzeichen versehenen Erzeugnisse - Zustimmung, die nicht zur Erschöpfung des Rechts führt 6. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Einheitsrecht in der Art des Einheitlichen Benelux-Gesetzes - Abtretung eines Warenzeichens auf ein vom Veräusserer unabhängiges Unternehmen, die nur für einen Teil des Gebietes vorgenommen wird, für das das Warenzeichen gilt - Verbot - Gemeinschaftsmarke - Kein Verbot einer auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkten Übertragung nationaler Warenzeichen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates) 7. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Vereinbarung einer Warenzeichenübertragung mit dem Ziel einer Marktaufteilung - Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag (EWG-Vertrag, Artikel 85) |
| Stichwort: | Madrider Markenabkommen |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Unterlassungsanspruch aufgrund eines Warenzeichens soll den Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen. Er gilt nicht nur für die Erzeugnisse, für die das Warenzeichen erworben wurde, sondern auch für andere Erzeugnisse, sofern zwischen den betreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestehen, daß sich den Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluß aufdrängt, daß diese Waren vom selben Unternehmen stammen. Dabei sind in Ermangelung einer Rechtsangleichung in der Gemeinschaft die Kriterien dafür, daß eine Verwechslungsgefahr vorliegt ° die eng auszulegen das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet ° in den durch Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag gezogenen Grenzen weiterhin nach nationalem Recht festzulegen. 2. Die Ansprüche aus nationalem Warenzeichenrecht sind gebietsgebunden. Deshalb richten sich die Bedingungen des Schutzes eines Warenzeichens nach dem Recht des Staates, in dem dieser Schutz begehrt wird. Der im Recht der internationalen Vereinbarungen anerkannte Territorialitätsgrundsatz des Warenzeichenrechts ist auch im EWG-Vertrag anerkannt. Indem Artikel 36 EWG-Vertrag bestimmte Einfuhrbeschränkungen zum Schutz des geistigen Eigentums zulässt, setzt diese Bestimmung nämlich voraus, daß die Handlungen, die in bezug auf das eingeführte Erzeugnis im Hoheitsgebiet dieses Staates vorgenommen werden, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen. 3. Gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Warenzeichen, der in Artikel 6 Absatz 3 und 6 quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und in Artikel 9 ter Absatz 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 niedergelegt ist, kann ein Warenzeichenrecht für ein Land ohne gleichzeitige Übertragung für andere Länder übertragen werden. Die Einheitsrechte, die wie die Loi uniforme Benelux sur les marques de produits et de services (Einheitliches Warenzeichengesetz Benelux) oder die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke das Gebiet mehrerer Staaten warenzeichenrechtlich zu einem einzigen Gebiet zusammenfassen, bestimmen zwar, daß die Übertragung einer Marke nichtig ist, wenn sie nur für einen Teil des von ihnen erfassten Gebiets erfolgt. Ebensowenig wie die nationalen Rechtsvorschriften setzen diese Einheitsrechte aber für die Gültigkeit der Übertragung der Marke für das von ihnen erfasste Gebiet die gleichzeitige Übertragung der Marke für die Gebiete von Drittstaaten voraus. 4. Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die dem Inhaber des Warenzeichens im Einfuhrstaat das Recht geben, sich dem Vertrieb von Erzeugnissen zu widersetzen, die im Ausfuhrstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz kommt zum Tragen, wenn es sich bei dem Zeicheninhaber im Einfuhrstaat und dem Zeicheninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind. In diesen Fällen kann die Qualitätskontrolle nämlich von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden, und die Funktion des Warenzeichens, die Feststellung des Ursprungs, wird durch die Einfuhrfreiheit nicht beeinträchtigt. Wird dagegen das Warenzeichen nur für einen oder einige Mitgliedstaaten, in denen es eingetragen ist, an ein Unternehmen übertragen, das in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung zu dem Veräusserer steht, stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die dem Veräusserer gestatten, sich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Zeichen behalten hat, dem Vertrieb von Erzeugnissen durch den Erwerber unter seinem Warenzeichen zu widersetzen. 5. Die in jeder freiwilligen Übertragung eines Warenzeichenrechts liegende Zustimmung entspricht nicht der Zustimmung, deren es für die Erschöpfung des Rechts bedarf. Dafür ist erforderlich, daß der Zeicheninhaber im Einfuhrstaat unmittelbar oder mittelbar die Befugnis hat, zu bestimmen, auf welchen Erzeugnissen das Warenzeichen im Ausfuhrstaat angebracht werden darf, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu kontrollieren. Diese Befugnis erlischt, wenn er die Verfügungsgewalt über das Warenzeichen freiwillig an einen Dritten überträgt, zu dem er in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung steht. Dieser Fall ist streng von dem Fall zu unterscheiden, daß die eingeführten Erzeugnisse von einem Lizenznehmer stammen. Im Gegensatz zum Veräusserer kann der Lizenzgeber die Qualität der Erzeugnisse des Lizenznehmers nämlich dadurch kontrollieren, daß er in den Vertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm selbst die Möglichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen. 6. Aufgrund der Erwägung, daß eine Übertragung eines Warenzeichens nur für einen Teil des Gebietes an einen Erwerber, der in keinerlei Beziehung zum Veräusserer steht, zur Entstehung unterschiedlicher Quellen innerhalb desselben Gebietes führen würde, und daß deshalb zur Wahrung der Funktion des Warenzeichens die Möglichkeit zugelassen werden müsste, die Ausfuhr der Erzeugnisse des Erwerbers in das Gebiet des Veräusserers und umgekehrt zu verbieten, erklären die Einheitsrechte wie das Einheitliche Warenzeichengesetz Benelux, um solche Hindernisse für den freien Warenverkehr nicht entstehen zu lassen, Übertragungen für nichtig, die nur für einen Teil des Gebietes vorgenommen werden, für das die Ansprüche aus diesen Rechten gelten. Durch diese Beschränkung des Verfügungsrechts über das Warenzeichen gewährleisten diese Einheitsrechte die Alleininhaberschaft für das gesamte Gebiet, für das sie gelten, und stellen den freien Verkehr des Erzeugnisses sicher. Zwar begründet die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ebenfalls einen einheitlichen Anspruch, doch tritt sie nicht an die Stelle der Ansprüche nach nationalem Recht, sondern überlagert diese lediglich. Artikel 8 der Verordnung, nach dem der Inhaber einer Marke in nur einem Mitgliedstaat sich der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke durch den Inhaber von Ansprüchen aus nationalen Warenzeichenrechten für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse in allen anderen Mitgliedstaaten widersetzen kann, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er der Übertragung nationaler Warenzeichen, die auf einige Staaten der Gemeinschaft beschränkt ist, entgegensteht. 7. Wenn voneinander unabhängige Unternehmen aufgrund einer Marktteilungsabsprache Warenzeichen übertragen, kann das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß Artikel 85 Anwendung finden, so daß Übertragungen, die als Mittel einer Absprache eingesetzt werden, nichtig sind. Eine Warenzeichenübertragung kann jedoch erst als Mittel einer nach Artikel 85 verbotenen Vereinbarung qualifiziert werden, wenn der Zusammenhang, die mit der Übertragung verbundenen Verpflichtungen, die Absicht der Parteien und die versprochene Gegenleistung untersucht worden sind. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-9/93 | |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Vorrang - Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem später der Gemeinschaft beigetretenen Staat - Mit dem Vertrag unvereinbare Vorschriften - Unanwendbarkeit vom Zeitpunkt des Beitritts an 2. Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Schutz der geographischen Bezeichnungen - Umfang (EWG-Vertrag, Artikel 36) 3. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vorbehalt der Verwendung von Bezeichnungen, die zuvor für Erzeugnisse beliebiger Herkunft benutzt wurden, für einheimische Erzeugnisse - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36) 4. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einfuhrverbot aufgrund eines Abkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen - Rechtfertigung - Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Voraussetzung - Fehlende Umwandlung von Herkunftsangaben in Gattungsbezeichnungen im Herkunftsstaat (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36) |
| Stichwort: | Madrider Markenabkommen |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein nach dem 1. Januar 1958 von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann vom Zeitpunkt des Beitritts dieses zweiten Staates zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung finden, wenn es dem EWG-Vertrag widerspricht. 2. Der Schutz der geographischen Bezeichnungen erstreckt sich auf Bezeichnungen, die gemeinhin Herkunftsangaben genannt werden und die für Erzeugnisse verwendet werden, bei denen sich nicht zeigen lässt, daß sie ihrem Herkunftsgebiet besondere geschmackliche Eigenschaften verdanken und daß sie gemäß behördlichen Qualitäts- und Fabrikationsnormen hergestellt worden sind. Solche Bezeichnungen können sich ebenso wie Ursprungsbezeichnungen bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen; sie bedürfen daher des Schutzes. 3. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er einheimischen Erzeugnissen durch Rechtsvorschrift Bezeichnungen vorbehält, die für die Bezeichnung von Erzeugnissen beliebiger Herkunft verwendet wurden, und damit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zwingt, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden. Aufgrund ihres diskriminierenden Charakters fällt eine solche Regelung nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 36. 4. Ein zweiseitiges Abkommen zwischen Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, das, wie das französisch-spanische Abkommen vom 27. Juni 1973, im Ergebnis im Ausfuhrstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, im Einfuhrstaat geschützte Bezeichnungen zu verwenden, wenn ihnen eine solche Verwendung nach ihrem nationalen Recht nicht gestattet ist, und in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, die in Rede stehenden Bezeichnungen in den beiden Vertragsstaaten zu verwenden, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag. Diese Verbote sind jedoch, soweit sie nicht für Bezeichnungen gelten, die beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, gerechtfertigt, denn sie gehören zu den Ausnahmen, die Artikel 36 EWG-Vertrag zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlaubt. Ihr Zweck, der darin besteht, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geographische Bezeichnungen eines anderen Staates der Gemeinschaft zu verwenden und damit den Ruf auszunutzen, den die Erzeugnisse der Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten genießen, dient nämlich dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs. Diese Verbote verstossen auch nicht gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, lautere Praktiken und herkömmliche Übungen in den anderen Mitgliedstaaten zu achten, denn diese kann nur zugunsten von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern gelten, die Bezeichnungen verwenden, die sich auf Gebiete oder Orte in einem anderen Staat beziehen. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-3/91 | |
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