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JuraForum.deUrteileSchlagwörterMMadrider Markenabkommen 

Madrider Markenabkommen

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, I ZR 73/05 vom 30.04.2008

a) Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.

b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.

c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.

BGH – Beschluss, I ZB 12/04 vom 17.11.2005

Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungshindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.

BGH – Urteil, I ZR 304/01 vom 11.03.2004

a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 29 W 975/03 vom 26.03.2003

Zur Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn die Klage-IR-Marke noch von einer österreichischen Basismarke abhängig ist und wenn bezüglich der österreichischen Basismarke ein Löschungsverfahren beim österreichischen Patentamt anhängig ist.

BGH – Urteil, I ZR 235/00 vom 10.10.2002

a) Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen ist keine Benutzung einer Marke i.S. von § 26 MarkenG.

b) Zur Frage der Warenähnlichkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

c) Bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auf den durch die Waren, für die die Marke Schutz genießt (hier: Golfschläger und Golftaschen), angesprochenen Personenkreis abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit der Marke vorliegen müssen, ist auch im Falle der Kollision mit einem Unternehmenskennzeichen der Zeitpunkt der Erlangung des Kennzeichenschutzes des kollidierenden jüngeren Zeichens im Inland.

EUG – Urteil, T-152/99 vom 11.07.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission verfügt im Bereich von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich daher darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Gemeinschaftsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen.

( vgl. Randnr. 48 )

2. Die Kommission hat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Ansicht vertrat, dass die dem betroffenen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung zwischen Mai und Dezember 1995 gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden könnten, wenn feststeht, dass diese öffentliche Einrichtung dem Unternehmen bereits 1993 und 1994 Darlehen und Bürgschaften der gleichen Art wie die angeblichen Rettungsbeihilfen gewährt hatte und dass schon diese Maßnahmen dazu dienen sollten, dem Unternehmen die Bewältigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten und die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Kommission durfte daher das Erfordernis, dass die Gewährung von Rettungsbeihilfen in der Regel im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs erfolgen sollte, als im konkreten Fall nicht erfuellt ansehen.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

3. Ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellt, ist anhand der Situation zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die Maßnahme getroffen wurde. Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren. Folglich spielt es keine Rolle, dass der Zinssatz für die Darlehen, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von einer öffentlichen Einrichtung gewährt wurden, später an den Marktzins angepasst wurde - unabhängig davon, ob dies als bloße buchmäßige Anpassung" eingestuft wird.

( vgl. Randnr. 53 )

4. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Umstrukturierungsbeihilfen für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen von einem Plan umrahmt werden, dessen Genehmigung durch die Kommission von drei materiellen Voraussetzungen abhängt: Er muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens ermöglichen, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeiden und das angemessene Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Zudem muss das Unternehmen den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind.

( vgl. Randnr. 78 )

5. Wie sich aus den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ergibt, ist die Tatsache, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet hat, kein Grund für eine völlige Freigabe des Zugangs zu Beihilfen; weiter heißt es dort, dass auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden" müssten. Desgleichen ändert die ausnahmsweise Möglichkeit einer flexibleren Anwendung des Erfordernisses von Kapazitätseinschränkungen im Fall eines Marktes mit struktureller Überkapazität nichts an der ersten Anforderung, dass ein kohärenter und realistischer Umstrukturierungsplan vorzulegen ist, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen vermag. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kommission es ablehnt, einem Unternehmen eine auf den Erfordernissen regionaler Entwicklung beruhende Freistellung zu gewähren, sofern dieses Unternehmen zwar einen Kapazitätsabbau vorgenommen hat, der - bei großzügiger Betrachtung - als ausreichend angesehen werden könnte, aber eine oder mehrere der übrigen in den Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellt.

( vgl. Randnr. 114 )

6. Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, können eine staatliche Beihilfe darstellen.

Um festzustellen, ob die Umwandlung eines Teils der Schulden eines Unternehmens bei einer öffentlichen Einrichtung in Kapital den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, ist das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft heranzuziehen. So ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie der öffentliche Kapitalgeber unter derartigen Umständen hätte veranlasst werden können, eine Transaktion dieses Umfangs vorzunehmen. Auch wenn das Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Intervention des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

Die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entspricht, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnrn. 125-127 )

7. Der spezifische Charakter einer staatlichen Maßnahme, d. h. ihre selektive Ausrichtung, stellt eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar. Demgemäß ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vorteile ausschließlich zugunsten bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige mit sich bringt.

Verfügt die öffentliche Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn sich die Schuldenerlasse nicht automatisch aus der Anwendung eines nationalen Gesetzes über die Zahlungseinstellung ergeben, das ein für alle Unternehmen in Schwierigkeiten geltendes Verfahren von allgemeinem Charakter schafft, sondern aus der Ermessensentscheidung der betreffenden öffentlichen Stellen.

( vgl. Randnrn. 156-157 )

8. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Allein der Umstand, dass die Schuldenerlasse einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen von öffentlichen Einrichtungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht gewährt wurden, reicht daher nicht aus, um sie als allgemeine Maßnahme ansehen zu können, die nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

( vgl. Randnrn. 158 )

9. Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, hat rechtlichen Charakter und ist anhand objektiver Kriterien auszulegen. Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen.

( vgl. Randnr. 159 )

10. Der Anteil der Forderungen öffentlicher Stellen am Gesamtbetrag der Schulden eines Unternehmens, das sich in Schwierigkeiten befindet, kann als solcher keinen ausschlaggebenden Faktor für die Beurteilung der Frage darstellen, ob der Schuldenerlass, den diese Stellen dem Unternehmen gewähren, Elemente staatlicher Beihilfe enthält. Durch eine Berücksichtigung dieses Faktors würden die Möglichkeiten zur Umschuldung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens in ungerechtfertigter Weise beschränkt, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Schulden höher ist als der privater Schulden. Umgekehrt könnte in einem Fall, in dem der Gesamtbetrag der privaten Schulden den der öffentlichen Schulden übersteigt, eine Umschuldungsmaßnahme durch eine öffentliche Stelle nur schwer als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

Die betreffenden öffentlichen Stellen haben sich bei der Gewährung der Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten, deren Vorgehen mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt. Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht.

Folglich hat die Kommission für jede der fraglichen öffentlichen Stellen zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber dem Unternehmen in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte.

Ein scheinbares Missverhältnis zwischen dem Schuldenerlass durch die öffentlichen und die privaten Gläubiger kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe darstellen, doch befreit dieser Gesichtspunkt für sich genommen die Kommission nicht von ihrer Pflicht, zu prüfen, ob nach den Umständen des konkreten Falles der von den öffentlichen Gläubigern gewährte Schuldenerlass über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausgeht, so dass er nur damit erklärt werden kann, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte.

( vgl. Randnrn. 166-167, 170-171 )

11. Eine staatliche Beihilfe beeinflusst den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Im Übrigen kann eine Beihilfe auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Produkte oder Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

Auch die verhältnismäßig geringe Größe des durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens schließt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht von vornherein aus.

( vgl. Randnrn. 220-221 )

12. Bei der Begründung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen braucht die Kommission in Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht die tatsächliche Situation in den betreffenden Sektoren, den Marktanteil des fraglichen Unternehmens, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, wenn sie dargelegt hat, inwiefern die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im Fall rechtswidrig gewährter Beihilfen braucht die Kommission zudem nicht die tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase melden.

( vgl. Randnrn. 223, 225-226 )

EUG – Urteil, T-45/98 vom 13.12.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 64 § 3 Buchstabe d und § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts können von jeder Partei in jedem Verfahrensstadium prozessleitende Maßnahmen vorgeschlagen werden, die die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache betreffen. Damit das Gericht aber feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich ist, muss die antragstellende Partei die erbetenen Dokumente nicht nur bezeichnen, sondern dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese Dokumente für das Verfahren zweckdienlich sind.

( vgl. Randnrn. 30-31 )

2. Artikel 23 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes über die einem Organ der Gemeinschaft obliegende Übersendung der Vorgänge zu der beim Gemeinschaftsrichter anhängig gemachten Streitsache soll es dem Gemeinschaftsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu überprüfen, soll aber kein unbedingtes und unbegrenztes Recht aller Parteien auf Einsicht in die Verwaltungsakten gewährleisten.

Interne Schriftstücke der Kommission werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Klägern nur dann zugänglich gemacht, wenn diese ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern.

( vgl. Randnrn. 33-34 )

3. Nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags soll die Akteneinsicht es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, Stellung nehmen können. Die Kommission ist folglich verpflichtet, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat, jedoch mit Ausnahme der vertraulichen Schriftstücke wie z. B. der internen Schriftstücke der Kommission.

Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags.

( vgl. Randnrn.45-46 )

4. Ebenso wie die in Wettbewerbssachen bestehenden allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission im Verwaltungsverfahren als solche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten, sind die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren nicht auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission anwendbar. Daher ist die Kommission nicht verpflichtet, interne Schriftstücke im Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

5. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft leitete, hierfür einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die für den Betrieb des Unternehmens nunmehr zuständige Person erklärt hat, die Verantwortung für die Handlungen ihres Vorgängers zu übernehmen. Eine solche Erklärung, die insbesondere auf wirtschaftlichen Gründen bei Zusammenschlüssen von Unternehmen beruht, führt nämlich dazu, dass die juristische Person, die die Verantwortung für die Geschäftstätigkeiten einer anderen juristischen Person übernommen hat, nach dem Ende der aus diesen Tätigkeiten resultierenden Zuwiderhandlung für diese einstehen muss, obwohl für diese grundsätzlich die natürliche oder juristische Person verantwortlich ist, die das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete.

Da eine solche Erklärung jedoch von dem Grundsatz abweicht, dass eine natürliche oder juristische Person nur für die Handlungen bestraft werden darf, die ihr individuell zur Last gelegt worden sind, ist sie eng auszulegen. Insbesondere kann man mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere auf seinen Anspruch verzichtet hat, zu den Handlungen gehört zu werden, die seinem Vorgänger in der diesem zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden waren.

( vgl. Randnrn. 57, 62-64 )

6. Der verfügende Teil und die Begründung der dem oder den Adressaten zugestellten Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln müssen - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen.

( vgl. Randnr. 73 )

7. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 116-117 )

8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage stellt ein Klagegrund, mit dem eine fehlende oder unzulängliche Begründung einer Gemeinschaftshandlung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann.

( vgl. Randnr. 125 )

9. Die nach Artikel 15 EGKS-Vertrag erforderliche Begründung muss dem Betroffenen zum einen erlauben, die Rechtfertigungsgründe für die erlassene Maßnahme kennen zu lernen, um gegebenenfalls seine Rechte geltend zu machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können, und zum andern den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere der Inhalt der betreffenden Maßnahme, die Art der angeführten Gründe und der Kontext zählen, in dem die Maßnahme erlassen wurde.

( vgl. Randnr. 129 )

10. Die Kommission braucht für den Beweis eines Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag keine nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb nachzuweisen, wenn sie das Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bewiesen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt.

( vgl. Randnr. 154 )

11. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.

( vgl. Randnr. 157 )

12. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung angehalten haben, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist.

( vgl. Randnr. 181 )

13. Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste. In diesem Zusammenhang können Gesichtspunkte, die die Absicht und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt. Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln kann als vorsätzlich begangen angesehen werden, wenn das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte. Nicht erforderlich ist also, dass das Unternehmen sich des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln bewusst gewesen ist.

( vgl. Randnrn. 198-200 )

14. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

( vgl. Randnrn. 237, 245-246 )

15. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seinen Kunden gewähren will.

( vgl. Randnr. 264 )

16. Eine Herabsetzung der Geldbuße ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des betroffenen Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden. Mangels einer ausdrücklichen Erklärung, dass es das von der Kommission behauptete Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht bestreite, trägt ein Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.

( vgl. Randnr. 270 )

EUG – Urteil, T-48/98 vom 13.12.2001

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird.

Ist jedoch bewiesen, dass ein Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen hat, obliegt es diesem, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, das es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat. Wird der Nachweis der Distanzierung nicht erbracht, kann auch die Tatsache, dass dieses Unternehmen sich nicht nach den Ergebnissen dieser Zusammenkünfte gerichtet hat, es nicht von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.

( vgl. Randnr. 63 )

3. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen das grundsätzliche Verbot von Kartellen unter Berücksichtigung des jeweiligen Umsatzes der betroffenen Gesellschaften zu bewerten, da ein solches Kriterium weder in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag noch in den einschlägigen Leitlinien vorgeschrieben ist. Nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag und den Leitlinien muss die Kommission den Umsatz der betroffenen Unternehmen nämlich nur berücksichtigen, um den Hoechstbetrag der endgültigen Geldbuße nicht zu überschreiten.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission ohne Bedeutung. Eine solche Praxis, wenn sie denn feststehend war, kann nämlich selbst nicht als rechtlicher Rahmen für die Art und Weise der Bemessung der Geldbußen dienen, da der Rahmen bei Verstößen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag durch § 5 dieses Artikels festgelegt ist. Zudem kann der Kommission angesichts des ihr in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessens die Einführung einer neuen Berechnungsmethode für Geldbußen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sofern diese nicht die in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzte Hoechstgrenze überschreiten.

( vgl. Randnrn. 82-85 )

4. Zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beurteilen ist, können je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören.

In diesem Zusammenhang sind die Marktanteile eines Unternehmens zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, sie sind aber nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

5. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 107-108 )

6. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.

( vgl. Randnr. 115 )

7. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

( vgl. Randnrn. 131, 139-140 )

BGH – Beschluss, I ZB 1/98 vom 17.11.1999

Beschleunigungsgebühr

MarkenG § 38 Abs. 2

Eine (im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene) Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gem. § 38 Abs. 2 MarkenG kommt - aufgrund allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze und verfassungsrechtlicher Erwägungen - aus Billigkeitsgründen dann in Betracht, wenn es zu keiner beschleunigten Prüfung kommt und die Gründe dafür (wie z.B. eine Überlastung) überwiegend im Bereich des Patent- und Markenamts liegen.

BGH, Beschl. v. 17. November 1999 - I ZB 1/98 -
Bundespatentgericht

BGH – Urteil, I ZR 113/95 vom 22.01.1998

SAM

MarkenG § 28 Abs. 1

§ 28 Abs. 1 MarkenG enthält eine Vermutungsregelung dahingehend, daß im Regelfall im gerichtlichen Verfahren zum Nachweis der materiellen Berechtigung die Vorlage der Registereintragung ausreicht. Dem Gegner bleibt es unbenommen, die Vermutung zu entkräften.

WZG § 8 Abs. 1 F: 2. Januar 1968

Zur rechtswirksamen Übertragung einer IR-Marke unter der Geltung von § 8 Abs. 1 WZG F: 2. Januar 1968.

BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - I ZR 113/95 -
OLG München
LG München I

EUGH – Urteil, C-9/93 vom 22.06.1994

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Unterlassungsanspruch aufgrund eines Warenzeichens soll den Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen. Er gilt nicht nur für die Erzeugnisse, für die das Warenzeichen erworben wurde, sondern auch für andere Erzeugnisse, sofern zwischen den betreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestehen, daß sich den Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluß aufdrängt, daß diese Waren vom selben Unternehmen stammen. Dabei sind in Ermangelung einer Rechtsangleichung in der Gemeinschaft die Kriterien dafür, daß eine Verwechslungsgefahr vorliegt ° die eng auszulegen das Gemeinschaftsrecht nicht gebietet ° in den durch Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag gezogenen Grenzen weiterhin nach nationalem Recht festzulegen.

2. Die Ansprüche aus nationalem Warenzeichenrecht sind gebietsgebunden. Deshalb richten sich die Bedingungen des Schutzes eines Warenzeichens nach dem Recht des Staates, in dem dieser Schutz begehrt wird. Der im Recht der internationalen Vereinbarungen anerkannte Territorialitätsgrundsatz des Warenzeichenrechts ist auch im EWG-Vertrag anerkannt. Indem Artikel 36 EWG-Vertrag bestimmte Einfuhrbeschränkungen zum Schutz des geistigen Eigentums zulässt, setzt diese Bestimmung nämlich voraus, daß die Handlungen, die in bezug auf das eingeführte Erzeugnis im Hoheitsgebiet dieses Staates vorgenommen werden, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen.

3. Gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Warenzeichen, der in Artikel 6 Absatz 3 und 6 quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und in Artikel 9 ter Absatz 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 niedergelegt ist, kann ein Warenzeichenrecht für ein Land ohne gleichzeitige Übertragung für andere Länder übertragen werden. Die Einheitsrechte, die wie die Loi uniforme Benelux sur les marques de produits et de services (Einheitliches Warenzeichengesetz Benelux) oder die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke das Gebiet mehrerer Staaten warenzeichenrechtlich zu einem einzigen Gebiet zusammenfassen, bestimmen zwar, daß die Übertragung einer Marke nichtig ist, wenn sie nur für einen Teil des von ihnen erfassten Gebiets erfolgt. Ebensowenig wie die nationalen Rechtsvorschriften setzen diese Einheitsrechte aber für die Gültigkeit der Übertragung der Marke für das von ihnen erfasste Gebiet die gleichzeitige Übertragung der Marke für die Gebiete von Drittstaaten voraus.

4. Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, die dem Inhaber des Warenzeichens im Einfuhrstaat das Recht geben, sich dem Vertrieb von Erzeugnissen zu widersetzen, die im Ausfuhrstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Dieser sogenannte Erschöpfungsgrundsatz kommt zum Tragen, wenn es sich bei dem Zeicheninhaber im Einfuhrstaat und dem Zeicheninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind. In diesen Fällen kann die Qualitätskontrolle nämlich von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden, und die Funktion des Warenzeichens, die Feststellung des Ursprungs, wird durch die Einfuhrfreiheit nicht beeinträchtigt.

Wird dagegen das Warenzeichen nur für einen oder einige Mitgliedstaaten, in denen es eingetragen ist, an ein Unternehmen übertragen, das in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung zu dem Veräusserer steht, stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die dem Veräusserer gestatten, sich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Zeichen behalten hat, dem Vertrieb von Erzeugnissen durch den Erwerber unter seinem Warenzeichen zu widersetzen.

5. Die in jeder freiwilligen Übertragung eines Warenzeichenrechts liegende Zustimmung entspricht nicht der Zustimmung, deren es für die Erschöpfung des Rechts bedarf. Dafür ist erforderlich, daß der Zeicheninhaber im Einfuhrstaat unmittelbar oder mittelbar die Befugnis hat, zu bestimmen, auf welchen Erzeugnissen das Warenzeichen im Ausfuhrstaat angebracht werden darf, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu kontrollieren. Diese Befugnis erlischt, wenn er die Verfügungsgewalt über das Warenzeichen freiwillig an einen Dritten überträgt, zu dem er in keinerlei wirtschaftlicher Beziehung steht. Dieser Fall ist streng von dem Fall zu unterscheiden, daß die eingeführten Erzeugnisse von einem Lizenznehmer stammen. Im Gegensatz zum Veräusserer kann der Lizenzgeber die Qualität der Erzeugnisse des Lizenznehmers nämlich dadurch kontrollieren, daß er in den Vertrag Bestimmungen aufnimmt, die den Lizenznehmer zur Einhaltung seiner Anweisungen verpflichten und ihm selbst die Möglichkeit geben, deren Einhaltung sicherzustellen.

6. Aufgrund der Erwägung, daß eine Übertragung eines Warenzeichens nur für einen Teil des Gebietes an einen Erwerber, der in keinerlei Beziehung zum Veräusserer steht, zur Entstehung unterschiedlicher Quellen innerhalb desselben Gebietes führen würde, und daß deshalb zur Wahrung der Funktion des Warenzeichens die Möglichkeit zugelassen werden müsste, die Ausfuhr der Erzeugnisse des Erwerbers in das Gebiet des Veräusserers und umgekehrt zu verbieten, erklären die Einheitsrechte wie das Einheitliche Warenzeichengesetz Benelux, um solche Hindernisse für den freien Warenverkehr nicht entstehen zu lassen, Übertragungen für nichtig, die nur für einen Teil des Gebietes vorgenommen werden, für das die Ansprüche aus diesen Rechten gelten. Durch diese Beschränkung des Verfügungsrechts über das Warenzeichen gewährleisten diese Einheitsrechte die Alleininhaberschaft für das gesamte Gebiet, für das sie gelten, und stellen den freien Verkehr des Erzeugnisses sicher. Zwar begründet die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ebenfalls einen einheitlichen Anspruch, doch tritt sie nicht an die Stelle der Ansprüche nach nationalem Recht, sondern überlagert diese lediglich. Artikel 8 der Verordnung, nach dem der Inhaber einer Marke in nur einem Mitgliedstaat sich der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke durch den Inhaber von Ansprüchen aus nationalen Warenzeichenrechten für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse in allen anderen Mitgliedstaaten widersetzen kann, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er der Übertragung nationaler Warenzeichen, die auf einige Staaten der Gemeinschaft beschränkt ist, entgegensteht.

7. Wenn voneinander unabhängige Unternehmen aufgrund einer Marktteilungsabsprache Warenzeichen übertragen, kann das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß Artikel 85 Anwendung finden, so daß Übertragungen, die als Mittel einer Absprache eingesetzt werden, nichtig sind. Eine Warenzeichenübertragung kann jedoch erst als Mittel einer nach Artikel 85 verbotenen Vereinbarung qualifiziert werden, wenn der Zusammenhang, die mit der Übertragung verbundenen Verpflichtungen, die Absicht der Parteien und die versprochene Gegenleistung untersucht worden sind.

EUGH – Urteil, C-3/91 vom 10.11.1992

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nach dem 1. Januar 1958 von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann vom Zeitpunkt des Beitritts dieses zweiten Staates zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung finden, wenn es dem EWG-Vertrag widerspricht.

2. Der Schutz der geographischen Bezeichnungen erstreckt sich auf Bezeichnungen, die gemeinhin Herkunftsangaben genannt werden und die für Erzeugnisse verwendet werden, bei denen sich nicht zeigen lässt, daß sie ihrem Herkunftsgebiet besondere geschmackliche Eigenschaften verdanken und daß sie gemäß behördlichen Qualitäts- und Fabrikationsnormen hergestellt worden sind. Solche Bezeichnungen können sich ebenso wie Ursprungsbezeichnungen bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die in den jeweiligen Orten ansässig sind, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen; sie bedürfen daher des Schutzes.

3. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er einheimischen Erzeugnissen durch Rechtsvorschrift Bezeichnungen vorbehält, die für die Bezeichnung von Erzeugnissen beliebiger Herkunft verwendet wurden, und damit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zwingt, unbekannte oder vom Verbraucher weniger geschätzte Bezeichnungen zu verwenden. Aufgrund ihres diskriminierenden Charakters fällt eine solche Regelung nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 36.

4. Ein zweiseitiges Abkommen zwischen Mitgliedstaaten über den Schutz von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, das, wie das französisch-spanische Abkommen vom 27. Juni 1973, im Ergebnis im Ausfuhrstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, im Einfuhrstaat geschützte Bezeichnungen zu verwenden, wenn ihnen eine solche Verwendung nach ihrem nationalen Recht nicht gestattet ist, und in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen verbietet, die in Rede stehenden Bezeichnungen in den beiden Vertragsstaaten zu verwenden, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag.

Diese Verbote sind jedoch, soweit sie nicht für Bezeichnungen gelten, die beim Inkrafttreten des Abkommens oder später zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, gerechtfertigt, denn sie gehören zu den Ausnahmen, die Artikel 36 EWG-Vertrag zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlaubt. Ihr Zweck, der darin besteht, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geographische Bezeichnungen eines anderen Staates der Gemeinschaft zu verwenden und damit den Ruf auszunutzen, den die Erzeugnisse der Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten genießen, dient nämlich dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs.

Diese Verbote verstossen auch nicht gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, lautere Praktiken und herkömmliche Übungen in den anderen Mitgliedstaaten zu achten, denn diese kann nur zugunsten von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern gelten, die Bezeichnungen verwenden, die sich auf Gebiete oder Orte in einem anderen Staat beziehen.

OLG-HAMM – Urteil, 4 U 147/08 vom 27.01.2009

EUG – Beschluss, T-9/08 vom 25.06.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 385/06 vom 03.06.2008

EUGH – Urteil, C-246/05 vom 14.06.2007

EUG – Urteil, T-57/04 vom 12.06.2007

EUG – Urteil, T-417/05 vom 14.07.2006

EUGH – Urteil, C-294/04 vom 16.02.2006

BGH – Beschluss, I ZB 13/04 vom 17.11.2005

EUGH – Urteil, C-65/02 P vom 14.07.2005

EUGH – Urteil, C-57/02 P vom 14.07.2005

EUG – Urteil, T-141/01 vom 18.01.2005

EUG – Urteil, T-393/02 vom 24.11.2004

EUG – Urteil, T-183/02 vom 17.03.2004

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 25/99 vom 12.05.2000

BGH – Beschluss, I ZB 4/97 vom 17.11.1999


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