1. Das Land ist nicht verpflichtet, bei der Aufstellung des Krankenhausplanes den Bedarf an Krankenhausbetten hinsichtlich einzelner Krankheitsbilder oder einer Mehrheit von Krankheitsbildern festzustellen; eine Feststellung hinsichtlich der Fachgebiete der ärztlichen Weiterbildungsordnung ist ausreichend.
2. Eine Rehabilitationseinrichtung, die keine Umwandlung ihrer Klinik plant, ist kein zur Bedarfsdeckung geeignetes Krankenhaus.
3. Ein Krankenhaus i.S.d. § 107 Abs. 1 SGB V und eine Rehabilitationseinrichtungen i.S.d. § 107 Abs. 2 Nr. 2 b SGB V unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele - Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen.