Die in § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG festgelegte Frist von drei Jahren für das Geltendmachen von Ansprüchen wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG) ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
Ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Ansprüche aus § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG wegen Versäumung der Dreijahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden können.