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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 17 LP 4/06 vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertretrs
Stichwort:Luftwaffenamt
Leitsatz:1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Bundesrepublik Deutschland) befugter Behördenleiter (hier: Leiter einer Standortverwaltung) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte.

2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Bereich der Bundeswehr.

3. Zum Ausmaß der politischen Loyalitätspflichten eines zivilen Beschäftigten der Bundeswehr.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 17 LP 4/06




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