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Luftverunreinigung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 D 19/07.AK vom 03.12.2008

1. Zu den Anforderungen an eine Dokumentation einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG.

2. Bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls ist regelmäßig nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit EU-Recht vereinbar.

4. Ein Drittbetroffener kann sich bei der Anfechtung einer Änderungsgenehmigung allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.

5. Werden die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV eingehalten, ist davon auszugehen, dass nicht nur der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, sondern zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 D 103/07.AK vom 10.06.2008

1. Ein Dritter, der nachweislich zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des immissionsschutzrechtlichen Vorhabens an einem Ort wohnte, in dem eine der Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschien, kann nicht erfolgreich geltend machen, die Bekanntmachung habe nicht den gesamten Einwirkungsbereich der Anlage erfasst.

2. Ein Dritter kann nicht allein wegen eines Fehlers bei der Auslegung der Unterlagen die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn er trotz des Fehlers seine Rechte so wahrgenommen hat, wie er es ohne den Auslegungsfehler getan hätte.

3. Eine Verletzung der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG scheidet, von atypischen Sonderfällen abgesehen, jedenfalls dann aus, wenn die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Immissionen luftverunreinigender Stoffe im Sinne der Nr. 4.2.1 TA Luft unter 1 % des jeweiligen Immissionswertes liegen.

4. Der Einzelne kann nicht verlangen, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie Energie effizient und sparsam verwendet wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG), wenn sich der Immissionsbeitrag der streitgegenständlichen Anlage ihm gegenüber als irrelevant erweist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 27 U 66/07 vom 06.03.2008

Die Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im KFZ-Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe oder Zweckabrede dar, aufgrund deren der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte KFZ-Steuerklasse vertrauen darf.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 176/02 vom 12.07.2007

1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Bauvorlagen kann nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig wird und insofern Rechte des Nachbarn verletzt. Bauvorlagen können auch noch im Lauf des Widerspruchsverfahrens nachgereicht oder vervollständigt werden.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den "das Wohnen nicht wesentlich störenden" Gewerbebetrieben im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer (begrenzt) typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich hingegen, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen; bei solchen Vorhaben sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zu Grunde zu legen

3. Getreidelager zählen nicht zur Gruppe der Betriebe, bei der eine typisierende Betrachtungsweise vorgenommen werden kann, da von ihnen wesentliche Störungen ausgehen können, aber nicht zwangsläufig müssen.

4. Bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor wesentlichen Störungen durch Geräusche in einem Mischgebiet nicht überschritten werden dürfen, sind weder in § 6 BauNVO noch an anderer Stelle normativ festgelegt. Einen Anhaltspunkt geben allerdings die in der TA Lärm für den äquivalenten Dauerschallpegel in einem solchen Gebiet bestimmten Immissionsrichtwerte.

5. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe; Entsprechendes gilt für die Wochenenden und Feiertage, an denen ebenfalls ein gesteigertes Ruhebedürfnis besteht.

6. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt.

7. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.04 vom 07.12.2006

1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.

2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).

3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.

4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.

5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 64/03 vom 21.06.2006

1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundstückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen lediglich die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Das Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung hat seine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und setzt voraus, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Vorhabens schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle" überschritten wird (wie BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 = NVwZ 2003, 209 ff.).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 63/03 vom 21.06.2006

1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundtückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Ein Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie eine fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Voraussetzung für eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs durch Lärmimmissionen ist, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für den Verkehrslärm überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer Funktion und Lärmbetroffenheit, also ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung nach, schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine räumliche Nähe der konkreten Fläche zum Wohngebäude nicht gegeben ist.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 6/05 (Kart) vom 11.05.2005

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, dass auf einem räumlich begrenzten Markt auf Grund eines Anschluss- und Benutzungszwangs aller Grundstückseigentümer eine marktbeherrschende Stellung bei der Fernwärmelieferung innehat, ist nach §§ 30 i. V. m. 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zum Abschluss eines direkten Fernwärmelieferungsvertrages mit einem Contractor verpflichtet, der an Stelle des Grundstückseigentümers und mit dessen Billigung Anschluss an das Versorgungsnetz verlangt und für den kein sachlicher Grund für den Ausschluss des Anschluss- und Benutzungsrechts vorliegt.

2. Zum Fehlen technischer und wirtschaftlicher Ausschlussgründe.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 11.03 vom 18.11.2004

§ 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen.

Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime (hier: § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998).

Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - NVwZ 2004, 1237).

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 6.03 vom 26.05.2004

1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.

2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.

3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 R 878/03 vom 02.02.2004

1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens kommt es auf eine Interessenabwägung an, wenn der Ausgang des Hauptverfahrens nicht offensichtlich ist.

2. Die Gemeinde darf in Abwägung der Nachteile durch eine Neutrassierung einer Straße mit den Interessen der Bewohner von Wohnhäusern aus Gründen der Verkehrslösungen dem Straßenbau den Vorzug einräumen, sofern das Lärmschutzkonzept beachtet worden ist.

3. Lärmschutz sieht auf der ersten Stufe die Trennung von Wohnen und Umweltschäden vor, auf der zweiten sog. aktiven Schallschutz und erst auf der dritten Stufe passiven Schallschutz.

4. Für die Grundlagen-Beschaffung reicht es aus, sich einen groben Überblick über die vom Ver-kehrslärm betroffenen Räumlichkeiten zu schaffen; eine ein Einzelne gehende Ermittlung ist nicht erforderlich.

BGH – Urteil, 2 StR 164/03 vom 14.11.2003

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.

2. Liegen wegen einer Veränderung der Strafdrohung die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB vor, so ist § 2 Abs. 3 StGB zu beachten.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 640/00 vom 05.05.2003

Die Nichtigkeit des Beschlusses, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, führt weder nach hessischem Landesrecht noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans.

Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich dann nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Ist eine rechtswirksame (Ausnahme-)Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bereits erteilt, erzeugt diese Genehmigung Tatbestandswirkung.

Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 D 699/99 vom 25.02.2003

1. Anschluss- und Benutzungszwang darf gemäß § 14 Abs. 1 SächsGemO nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO angeordnet werden.

2. Ein Unternehmen in privater Hand kann eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 SächsGemO nur betreiben, wenn der Gemeinde maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung zustehen.

3. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Fernwärmeversorgung ist nur dann mit Art 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Gemeinde Vorsorge gegen einen Ausfall der Versorgung getroffen hat.

EUGH – Urteil, C-139/00 vom 11.07.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage wird zwar durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen; dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Aufforderungsschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist.

Die Umformulierung einer Rüge in der Klageschrift, mit der die Kommission lediglich berücksichtigen wollte, dass gemäß ihren Ausführungen ein ergänzendes Beweismittel vorgelegt wurde, nachdem sie die mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, hatte im vorliegenden Fall keine Erweiterung, Änderung oder auch nur Beschränkung des in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bestimmten Streitgegenstands zur Folge.

( vgl. Randnrn. 18-21 )

2. Die Richtlinie 89/369 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll erlegt den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen. Ein Mitgliedstaat hat daher seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/369 nur erfuellt und damit das ihm vorgegebene Ergebnis erreicht, wenn außer der korrekten Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht auch die Verbrennungsanlagen in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 89/369 in Betrieb genommen worden sind und betrieben werden. Folglich reicht die korrekte Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht aus, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

( vgl. Randnr. 27 )

3. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen.

( vgl. Randnr. 45 )

EUGH – Urteil, C-60/01 vom 18.06.2002

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eines der Hauptmerkmale der Richtlinie ist gerade, dass sie auf die Erreichung eines bestimmten Zieles gerichtet ist. Die gesetzgeberische Praxis der Gemeinschaft zeigt jedoch, dass zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die die Richtlinien den Mitgliedstaaten auferlegen können, und damit zwischen den zu erreichenden Zielen große Unterschiede bestehen können. Da somit eine Vertragsverletzung nur festgestellt werden kann, wenn nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation vorliegt, die dem betreffenden Mitgliedstaat objektiv zuzurechnen ist, hängt die Feststellung der fraglichen Vertragsverletzung davon ab, welche Verpflichtungen die betreffende Richtlinie vorsieht.

( vgl. Randnrn. 24-25, 29 )

2. Die Richtlinien 89/369 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und 89/429 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll sind Teil einer umfassenden Gemeinschaftsstrategie zum Schutz der Umwelt und zur Verringerung der Luftverunreinigung. Bestimmungen über Verbrennungsanlagen enthielt bereits die Richtlinie 84/360 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, zum einen Verfahren der vorherigen Genehmigung und regelmäßiger Kontrollen für den Betrieb dieser Anlagen vorzusehen und zum anderen die bestehenden Anlagen schrittweise der besten verfügbaren Technologie anzupassen. Die Richtlinien 89/369 und 89/429 haben diese Regelung durch die Einführung klarer, detaillierter Anforderungen sowohl an die neuen als auch an die bestehenden Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll ergänzt. Infolgedessen legen die Richtlinien 89/369 und 89/429 den Mitgliedstaaten klar und eindeutig formulierte Erfolgspflichten auf, damit ihre Verbrennungsanlagen innerhalb der festgesetzten Fristen detaillierten und genauen Anforderungen genügen. Bei dieser Sachlage reicht es also nicht aus, wenn ein Mitgliedstaat alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergreift, um das in den Richtlinien 89/369 und 89/429 vorgegebene Ziel zu erreichen.

( vgl. Randnrn. 30, 33-34 )

3. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestanden hat, und später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 36 )

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 20.01 vom 16.10.2001

1. Eine Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Wendet sich ein Eigentümer gegen jegliche Inanspruchnahme seines Grundstücks und macht deutlich, dass aus seiner Sicht alle Lösungen vorzuziehen sind, bei denen das Grundstück nicht oder weniger beeinträchtigt wird, ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, mögliche Alternativen zu prüfen.

2. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Planfeststellungsbehörde sich bei der Abschätzung gesundheitlicher Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen an Werten orientiert, die deutlich unterhalb der Konzentrationswerte in § 2 der 23. BImSchV liegen. Sie ist nicht gehalten, eine Trasse zu wählen, bei der die Orientierungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) auch bei trassennahe liegenden Grundstücken unterschritten werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 14 B 79/01 vom 25.09.2001

Weder das Wasserrecht noch das Bundesbodenschutzgesetz sehen einen Drittschutz zu Gunsten potentieller Trinkwasserkonsumenten vor gegen eine behauptete Grundwasserverunreinigung (hier im Zusammenhang mit einer behördlich abgestimmten Altlastensanierung).

Wegen etwaiger Luftverunreinigungen können sich die Nachbarn des Sanierungsgrundstückes auf drittschützende Normen des Bundesimmissionschutzgesetzes berufen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 3560/00 vom 15.02.2001

1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Thermoselect-Verfahren im Gebiet des Hanauer Hafens.

2. Ein vorzeitiger Verschleiß sicherheitsrelevanter Teile (hier der Wärmeschutzauskleidung des Hochtemperaturreaktors) bei einer Referenzanlage steht der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn nach der nachvollziehbaren und nicht erschütterten Einschätzung zweier Sachverständiger (im Sinne des § 29a Abs. 1 BImSchG) das Überwachungssystem der Anlage gewährleistet, dass eventuell eintretende Schäden so schnell erkannt und lokalisiert werden, dass durch eine Einstellung des Betriebs Gefahren für die Anlage und deren Nachbarschaft vermieden werden können.

3. Zur Emissionsbegrenzung des Brennkammerbetriebs im Falle einer Störung der Synthesegasreinigung oder -nutzung ("Bypass-Fahrten").

4. § 38 Satz 1 BauGB privilegiert die dort genannten Abfallbehandlungsanlagen, indem die Bindung an §§ 29 ff. BauGB durch eine bloße Berücksichtigung städtebaulicher Belange ersetzt wird. Dadurch wird die Genehmigungsbehörde ermächtigt, im Rahmen der im Übrigen gebundenen Entscheidung die der Genehmigung entgegenstehenden städtebaulichen Belange im Wege einer Abwägung mit dem öffentlichen Entsorgungsinteresse zu überwinden. Maßgebliche Kriterien sind neben der Bauleitplanung Art und Maß der tatsächlichen Bebauung im Einwirkungsbereich der Anlage sowie die von der Anlage ausgehenden Störungen der Nachbarschaft.

EUGH – Urteil, C-418/97 vom 15.06.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung können die Mitgliedstaaten frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt.

Die Verwendung von Beweisformen wie gesetzlichen Vermutungen, die dazu führen würden, daß der Geltungsbereich der Richtlinie eingeschränkt würde und Stoffe oder Erzeugnisse, die der Bestimmung des Begriffes "Abfall" im Sinne der Richtlinie entsprechen, nicht erfaßt wären, würde die Wirksamkeit von Artikel 130r des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) und der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 beeinträchtigen.

(vgl. Randnrn. 41-42)

2 Aus dem bloßen Umstand, daß ein Stoff einem Verwertungsverfahren unterzogen wird, das in Anhang II B der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 aufgeführt ist, läßt sich nicht ableiten, daß es sich um ein Sich-Entledigen handelt und daß dieser Stoff als Abfall im Sinne der Richtlinie zu betrachten ist.

(vgl. Randnr. 51 und Tenor)

3 Für die Feststellung, ob die Verwendung eines Stoffes als Brennstoff als ein Sich-Entledigen anzusehen ist, ist der Umstand, daß dieser Stoff auf eine umwelthygienisch vertretbare Weise und ohne eingehende Bearbeitung als Brennstoff verwertet werden kann, unerheblich.

Der Umstand, daß diese Verwendung als Brennstoff eine übliche Methode der Abfallverwertung ist, und der Umstand, daß die Gesellschaft diesen Stoff als Abfall ansieht, können als Anhaltspunkte dafür angesehen werden, daß sein Besitzer sich seiner im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Ob es sich tatsächlich um Abfall im Sinne dieser Richtlinie handelt, ist jedoch anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, daß ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

(vgl. Randnrn. 72-73 und Tenor)

4 Die Umstände, daß ein als Brennstoff verwendeter Stoff der Rückstand aus dem Herstellungsprozeß eines anderen Stoffes ist, daß keine andere Verwendung dieses Stoffes als seine Beseitigung möglich ist, daß die Zusammensetzung dieses Stoffes seiner Verwendung nicht angepaßt ist oder daß diese Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt stattfinden muß, können als Anhaltspunkte dafür angesehen werden, daß ihr Besitzer sich seiner im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Ob es sich tatsächlich um Abfall im Sinne der Richtlinie handelt, ist jedoch anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, daß ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

(vgl. Randnrn. 88 und Tenor)

5 Die Tatsache, daß ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens im Sinne von Anhang II B der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist, ist nur einer der Umstände, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt, erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schlußfolgerung. Ob es sich um Abfall handelt, ist anhand sämtlicher Umstände nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie, also danach zu beurteilen, ob der Besitzer sich des betreffenden Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muß; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, daß ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.

(vgl. Randnrn. 97 und Tenor)

BVERFG – Beschluss, 2 BvL 3/96 vom 29.03.2000

Leitsatz

zum Beschluss des Zweiten Senats

vom 29. März 2000

- 2 BvL 3/96 -

Zur Vereinbarkeit des § 10 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Bundesrecht.

EUGH – Urteil, C-231/97 vom 29.09.1999

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.

Derselbe Begriff ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 25.98 vom 15.04.1999

Leitsatz:

Für ein Vorgehen von Straßenverkehrsbehörden in Form von regelmäßig allein sachgerechten weiträumigen Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor verkehrsbedingten erhöhten Ozonkonzentrationen in den Sommermonaten ("Sommer-smog") hält das gültige Straßenverkehrs- und Immissionsschutzrecht über die Bestimmungen der §§ 40 a ff. BImSchG (Ozongesetz 1995) hinaus keine tauglichen Grundlagen bereit.

Urteil des 3. Senats vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -

I. VG Frankfurt vom 21.05.1996 - Az.: VG 6 E 2571/95 -
II. VGH Kassel vom 26.11.1997 - Az.: VGH 14 UE 3327/96 -

EUGH – Urteil, C-337/96 vom 03.12.1998

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. Der Gerichtshof kann nur über Forderungen entscheiden, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

Geht es um einen Vertrag über die Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Abschluß die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten wurde, so erfuellt die Rüge eines angeblich verleumderischen Verhaltens eines Beamten der Kommission zum Nachteil des Vertragspartners bei Kontakten zwischen der Kommission und Dritten, die keinen Bezug zum Vertrag aufweisen, sondern einen Beihilfeantrag für ein anderes Vorhaben betreffen, diese Voraussetzung nicht und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

EUGH – Urteil, C-366/89 vom 02.08.1993

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Bestehen einer in Einklang mit dem Schutzzweck einer Richtlinie stehenden Praxis entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht, die Richtlinie in die eigene Rechtsordnung mittels solcher Rechtsvorschriften aufzunehmen, die geeignet sind, eine hinreichend genaue, klare und überschaubare Rechtslage zu schaffen, so daß die einzelnen ihre Rechte und Pflichten erkennen können. Um die volle Anwendung der Richtlinie nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen. Eine Richtlinienvorschrift, die die innerstaatlichen Behörden zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, ist nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn der betroffene Mitgliedstaat keine spezifischen Maßnahmen zu ihrem Vollzug getroffen hat, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, ein solches Verhalten ergebe sich ganz allgemein aus der Anwendung der Grundsätze einer ordnungsgemässen Verwaltung, die zu beachten die eigenen Behörden gehalten seien.

EUGH – Urteil, 361/88 vom 30.05.1991

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet, um die Begünstigten - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

Die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kann kein Grund dafür sein, diese Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht durch Bestimmungen umzusetzen, die so bestimmt, klar und transparent sind, daß der einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen.

2. Die in Artikel 2 der Richtlinie 80/779 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Grenzwerte vorzuschreiben, die während bestimmter Zeiträume und unter bestimmten Bedingungen nicht überschritten werden dürfen, ist insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit geschaffen worden. Dies bedeutet, daß die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung der Grenzwerte die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Im übrigen ist die Festlegung von Grenzwerten in einer Vorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, damit all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genau wissen, welche Verpflichtungen sie haben.

3. Bei einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt, und für die Klage ist auch dann, wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 312/07 vom 02.07.2009

EUGH – Urteil, C-524/07 vom 11.12.2008

EUGH – Urteil, C-405/07 P vom 06.11.2008

EUG – Urteil, T-182/06 vom 27.06.2007


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