Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt.
§ 7 Abs. 1 LuftVG ermächtigt auch zur Gestattung von Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und begründet eine entsprechende Duldungsverpflichtung der Grundstückseigentümer.
Die für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren geltende Regelung in § 10 Abs. 8 LuftVG, nach der Fehler im Abwägungsvorgang nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, ist auf die Genehmigung nach § 6 LuftVG entsprechend anzuwenden, sofern darin über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entschieden wird.