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Luftsicherheitsgebühr

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 388/06 vom 10.04.2008

1. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vorauskalkulation ist keine unbedingte Voraussetzung für die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr I. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenerhebung beschränkt sich darauf, ob die Gebühr im Ergebnis gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt.

2. Fehlt eine Vorauskalkulation oder ist sie insgesamt unbrauchbar, kann sie nach Ablauf der Gebührenperiode nicht mehr nachgebessert werden. Der Gebührengläubiger ist in solchen Fällen berechtigt und verpflichtet, eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen.

3. So genannte Konzessionsabgaben, die ein privates Sicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber zahlt, können auf die Gebührenschuldner nicht umgelegt werden.

4. Es verstößt gegen § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG a. F., wenn bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr nach Ziffer VII Nr. 33 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftkostV a. F. zu Lasten des Widerspruchsführers die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt wird.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 ZKO 537/05 vom 14.02.2008

1. Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

2. Die Bestimmungen der Art. 49 ff. EGV (früher Art. 59 ff. EGV) über die allgemeine Dienstleistungsfreiheit sind gemäß Art. 51 EGV nicht auf den Verkehr anwendbar.

3. Dies gilt auch für den Luftverkehr, obwohl die Bestimmungen des Titel V. EGV über den Verkehr gemäß Art. 80 Abs. 1 EGV nur für den Binnenverkehr gelten.

4. Gemeinschaftsrechtliche Regelungen über den Luftverkehr (und die Seeschifffahrt) sind auf der Ebene des Sekundärrechts gemäß Art. 80 Abs. 2 EGV zu erlassen.

5. Art. 8 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2408/92 ordnet an, dass Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung des Verkehrs nationalen Sicherheitsmaßnahmen unterwerfen müssen. Eine solche nationale Sicherheitsmaßnahme ist die Durchsuchung nach § 29c LuftVG a. F.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 606/06 vom 14.12.2006

Die seitens der Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 1992 geübte Praxis, die Luftsicherheitsgebühr nur einmal jährlich nach Ankündigung bis Mai zum 1. November neu zu kalkulieren, hinderte sie nicht, eine als rechtswidrig erkannte Gebührenhöhe auch zu einem anderen Zeitpunkt des Jahres zu ändern.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.03 vom 18.03.2004

1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 24.03 vom 18.03.2004

1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2702/02 vom 04.04.2003

1. Luftfahrtunternehmen können nicht für die Kosten des bewaffneten Schutzes der Kontrollstellen und die Bestreifung der Sicherheitsbereiche eines Flugplatzes herangezogen werden.

2. Gebühren für bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen können nur von dem Luftfahrtunternehmen erhoben werden, dessen Flugzeug bewacht wird.

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