1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.
2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".
3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Luftfahrer, die bei Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes zum 15. Januar 2005 im Besitz einer gültigen Luftfahrererlaubnis für Privatflugzeugführer waren, müssen sich vor Ablauf dieser Erlaubnis grundsätzlich keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG unterziehen.
Vorsätzliche Straftaten von einigem Gewicht stellen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG in besonderem Maß in Frage.
Ein spezifisch luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat ist für deren indizielle Aussagekraft über die Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht notwendig.