1) Bei den Emissionsgrenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV handelt es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften, sondern um auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verordnete Konkretisierungen der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Hinblick auf Luftverunreinigungen.
2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV, wonach sich die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt) beziehen, steht der Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage nicht entgegen, die nach dem Antrag des Anlagenbetreibers mit einem Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von nur 8 vom Hundert betrieben werden soll.
1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.
2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden.