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Luftreinhalteplanung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 7.07 vom 15.01.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, BremLStrG, UVP-RL, BremUVPG
Schlagworte:Revisionszulassung, grundsätzliche Bedeutung, bundesrechtlicher Klärungsbedarf, Abweichung, Aufklärungspflicht, Verkehrsprognose, Prognosemethodik, grundrechtliche Schutzpflicht, Lärmimmission, Schadstoffimmission, Steigerung, Kausalität, Sanierungspflicht, Abschnittsbildung, Verkehrsbedarf, Verkehrsnachfrage, technische Norm, technisches Regelwerk, antizipiertes Sachverständigengutachten, Pluralität, Publizität, Repräsentanz, Normungsgremien, Lärmschutzmaßnahme, Dimensionierung, Planrechtfertigung, Luftreinhalteplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorprüfungspflicht, Finanzierbarkeit, Haushaltsrecht, gerichtliche Vollprüfung
Stichwort:Luftreinhalteplanung
Leitsatz:1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.

2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.

3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.

4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 200>).

5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 7.07



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 15 CS 07.406 vom 27.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauNVO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, BayBO, TA Luft, DIN 18005
Schlagworte:Einkaufszentrum "Stadtgalerie" mit 21.000 m² Verkaufsfläche, Bebauungsplan "Neue Mitte Passau", Sondergebiet Einkaufszentrum, Abstandsfläche im Kerngebiet, einmauernde Wirkung und Baugestaltung, zur Frage der Geltung der 22. BImSchV im Baugenehmigungsverfahren, Luftreinhalteplanung, Aktionsplan, Anlagenlärm, Lärmgutachten als Bestandteil der Baugenehmigung, Verkehrslärmschutz, Festsetzung der Art der Nutzung (Kerngebiet) in bebautem Gebiet, sonstige Wohnungen im Kerngebiet, Auswirkungen des Einkaufszentrums auf die infrastrukturelle Ausstattung (verbrauchernahe Versor- gung)
Stichwort:Luftreinhalteplanung
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 15 CS 07.406

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 11.03 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:BauGB 1998, UVPG 1993, BImSchG, 22. BImSchV
Schlagworte:Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, UVP-Pflicht, unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwägungsgebot, Abwägungsmangel, Beachtlichkeit, Kausalität, Luftreinhaltung, Immissionswertüberschreitung, Luftreinhalteplanung, sonstige Schutzmaßnahmen
Stichwort:Luftreinhalteplanung
Leitsatz:§ 17 UVPG 1993 unterwirft die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung schafft die methodischen Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange vorab so herauszuarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen.

Ob Defizite im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Abwägungsvorgang im Übrigen durchschlagen, richtet sich nach dem für Abwägungsmängel maßgeblichen Fehlerfolgenregime (hier: § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998).

Je größeres Gewicht den Belangen des Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben können.

Luftreinhaltepläne sind ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - NVwZ 2004, 1237).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 11.03

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 6.03 vom 26.05.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, 22. BImSchV, SächsHG, VwGO, VwVfG, Richtlinie 96/62/EG, Richtlinie 1999/30/EG
Schlagworte:Studentenschaft, Klagebefugnis, soziale Belange, Studierende, Ausbildungsstätte, Luftschadstoff, Grenzwert, Grenzwertüberschreitung, Luftreinhalteplan, Luftreinhalteplanung, Luftreinhaltegebiet, Planfeststellung, Problembewältigung, Schutzvorkehrung
Stichwort:Luftreinhalteplanung
Leitsatz:1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.

2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.

3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 6.03


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