Die Luftfahrtbehörde ist auch dann nicht gehindert, die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für über 100 m hohe Windenergieanlagen bei Gefährdung des Luftverkehrs in der Kontrollzone eines Militärflughafens zu verweigern, wenn der Standort der geplanten Anlagen in einem Gebiet liegt, das der regionale Raumordnungsplan als Vorrangfläche für die Nutzung der Windenergie ausweist.
1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.
2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.
3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.
4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.
1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.
2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 29c Abs. 1 LuftVG.
3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.
4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.