§ 4 Abs. 3 LuftVG rechtfertigt nicht den Widerruf einer vor dem 15.1.2005 (Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes) ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erteilten oder verlängerten Luftfahrererlaubnis mit der alleinigen Begründung, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht durchgeführt worden sei.
1. Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Luftsicherheitsgesetzes.
2. Zur Anwendbarkeit der Ermächtigung zum Widerruf bzw. zur Ruhensanordnung von Luftfahrererlaubnissen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG auf "Alt-Erlaubnisinhaber".
3. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. LuftVG bei Privatpiloten.
Luftfahrer, die bei Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes zum 15. Januar 2005 im Besitz einer gültigen Luftfahrererlaubnis für Privatflugzeugführer waren, müssen sich vor Ablauf dieser Erlaubnis grundsätzlich keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG unterziehen.