Der teilweise Verlust des Inhalts eines Gepäckstücks (hier: Kamera) stellt ein Beschädigung im Sinne von Art. 31 II MÜ dar und unterliegt einer Anzeigepflicht, die auch durch die Kenntnis des Luftfrachtführers von einer Beschädigung des Gepäckstücks nicht entfällt.
1. Auch vor Abschluss einer Vereinbarung über einen "Pivatflug" ist der die Beförderung durchführende Vertragspartner verpflichtet, auf das Fehlen einer Insassenunfallversicherung hinzuweisen.
2. Eine vergleichbare Verpflichtung trifft den bloßen Vermittler eines geschäftlichen Kontakts noch nicht.