Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist es grundsätzlich erforderlich, dass im Urteil die angewandte Messmethode sowie der berücksichtigte Sicherheitsabschlag mitgeteilt werden.
1. Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn ein lediglich kurzfristige An-Sich-Nehmen eines Betäubungsmittels den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erfüllen soll.
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.