Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn Messfehler nicht ausgeschlossen werden können.
Aus der verwendeten Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat.