1. Die Aufforderung, vor Beginn der Urlaubszeit an den Mehrwochenschein zu denken, stellt eine nach § 5 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) verstoßende Aufforderungswerbung dar.
2. Im Internet ist jegliche Werbung für Lotto verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV).
Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.
Zur Haftung des Betreibers von Glücksspielen gegenüber dem Verkaufsstellenleiter einer Lotto-Annahmestelle aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflicht.
Zu Schutz- und Fürsorgepflichten des Geschäftsherrn gegenüber dem von ihm beauftragten Leiter einer Lotto-Annahmestelle in Bezug auf dessen Schutz vor den Folgen der Spielsucht.