JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Losverfahren
| Rechtsgebiete: | VwGO, VergabeVO ZVS |
| Schlagworte: | Abiturbestenquote, Losverfahren, Vergabekriterien, Zulassungsnähequotient |
| Stichwort: | Losverfahren |
| Leitsatz: | Die vorläufige Vergabe von sog. "außerkapazitären" Studienplätzen, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden ist, kann anhand eines "Zulassungsnähequotienten" der Abiturnote erfolgen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 830/09 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ÄAppoO, LVVO, KapVO |
| Schlagworte: | Anatomie, Dienstleistungsexport, Drittmittelbedienstete, integriert, Kapazität, Lehrverpflichtung, Losverfahren, makroskopisch, Medizin, mikroskopisch, Seminar, Studienplatz, Titellehre, Universität |
| Stichwort: | Losverfahren |
| Leitsatz: | Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden. Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt. Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden. Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen. Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind. Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 B 1911/08.GM.S8 | |
| Rechtsgebiete: | NSchG, VO-SEP |
| Schlagworte: | Aufnahmeausschuss, Aufnahmebeschränkungen, Aufnahmekapazität, Gesamtkonferenz, Gesamtschule, Integrierte Gesamtschule, Klassenstärke, Leistungskriterien, Losverfahren, Raumprogramm, Schulträger, Zügigkeit |
| Stichwort: | Losverfahren |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Abwandlung des einfachen Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Integrierte Gesamtschule nach Leistungsgesichtspunkten gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG oblag nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes der Gesamtkonferenz auch die Festlegung, nach welchen Leistungsmerkmalen im Einzelnen differenziert werden soll. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen). 3. Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 601/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HumanmedGöVO, KapVO, NHG, VwGO |
| Schlagworte: | Festlegung, normative, Kapazität, Lehrangebot, Losverfahren, Numerus clausus, Stiftungsuniversität, Studienplatz, Wirtschaftsplan |
| Stichwort: | Losverfahren |
| Leitsatz: | Auch Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden. Die somit u.a. gem. § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt auch für diese Hochschulen - weiterhin - eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 NB 1304/04 | |
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