JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Lohnwucher
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Schlagworte: | Lohnwucher |
| Stichwort: | Lohnwucher |
| Leitsatz: | Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. |
| Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 436/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung, Einstellung, Leiharbeitnehmer, vormaliger Vertragsarbeitnehmer, konzernangehörige Servicegesellschaft, Rechtsmissbrauch |
| Stichwort: | Lohnwucher |
| Leitsatz: | Weder das Teilzeit- und Befristungsgesetz noch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbieten es, einen bereits zwei Jahre lang sachgrundlos befristeten Vertragsarbeitnehmer nach Fristablauf sodann als Leiharbeitnehmer im Rahmen eines mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu übernehmen bzw. weiter zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Personalleasinggesellschaft handelt. Eine derartige Vertragskonstruktion ist zumindest dann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zeitarbeitsfirma über eine Genehmigung gemäß § 2 AÜG verfügt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 33/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB IV |
| Stichwort: | Lohnwucher |
| Leitsatz: | 1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. 2. Dienstleistungsunternehmen, die einen so genannten drittbezogenen Personaleinsatz am Markt anbieten (hier: Warenverräumung in Einzelhandelsunternehmen), können nicht generell als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden. Wenn bei solchen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich in Betrieben eines bestimmten Wirtschaftszweiges eingesetzt werden, ist die dort übliche Vergütung heranzuziehen. 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Nettovergütungsabrede getroffen, so ist die vertraglich vereinbarte Vergütung brutto mit der üblichen Bruttovergütung zu vergleichen. Dies gilt auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 SGB IV. 4. Neben der Arbeitsvergütung bezogene Sozialleistungen sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung irrelevant. |
| Volltext: LAG-BREMEN - Urteil, 3 Sa 69/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Schlagworte: | Vergütung, Probezeit, Lohnwucher, Sittenwidrigkeit, Ausschlussfrist |
| Stichwort: | Lohnwucher |
| Leitsatz: | Eine Vergütungsabrede über ein Probezeitgehalt, das 57 % des Eingangsgehaltes der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrages beträgt, ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Der Arbeitgeber schuldet das Tarifgehalt. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9/12 Sa 1118/07 | |
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