Ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.
Die Unterhaltspflichten, die der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers berücksichtigen muss, erfassen auch in den Haushalt aufgenommene, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pflegekinder, für die ein Pflegeelternteil zum Vormund bestellt und für die insoweit eine Dauerpflegschaft eingeräumt wurde.
Das FA kann auch dann "nachträglich" i.S. von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1997/§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 i.d.F. des StSenkG feststellen, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997 kann das FA die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.
Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
1. Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der Arbeitnehmer nach der Punktetabelle ungeachtet des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).
2. Ein Punktesystem zur Gewichtung der Sozialdaten muss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine individuelle Abschlussprüfung vorsehen.
3. Die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 95 Abs. 1 BetrVG für das Punktesystem erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, die unter Anwendung des Systems erfolgt ist.
Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung - soweit keine besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind - grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen. Einer ihn belastenden Änderung der Lohnsteuerklasse kann er ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist regelmäßig nicht missbräuchlich.
1. An der zu § 6 BetrAVG entwickelten Auslegungsregel, dass Höchstbegrenzungsklauseln im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden sind, hält der Senat nicht mehr fest (Aufgabe von Senat 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 -; 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 -).
2. Soweit bei der Berechnung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, sind Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu berechnen. Dabei ist das letzte Monatseinkommen zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt, wenn dieses für das Einkommen des Arbeitgebers nicht typisch ist, weil Jahressonderleistungen zu berücksichtigen sind oder das Einkommen schwankt. In diesen Fällen ist nach den Umständen des Einzelfalles auf Grund eines Durchschnittszeitraumes das typische Arbeitsentgelt zu ermitteln.
1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.
2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.
1. Eine Entlassung beruht auch dann auf einer Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 3 Ratio-TV, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt.
2. Ein Arbeitgeber, der "betriebsbedingt" kündigt, ohne tatsächliche Umstände oder rechtliche Hinweise dafür anzuführen, dass die Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt - die bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung begründet -, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entschädigung einwendet, dieser sei erloschen, weil der Arbeitnehmer zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hat.
3. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind", wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt.
1. Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht.
2. Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht.
3. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor, wenn andernfalls das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang kann es auf die Möglichkeit eines sog. Berechnungsdurchgriffs auf Konzernobergesellschaften ankommen.
Wird in einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zugleich der Erhalt der Arbeitspapiere bestätigt und im Anschluss an den Aufhebungsvertrag zusätzlich eine umfassende Ausgleichsquittung unterzeichnet, so erfasst diese in der Regel auch den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein anteiliges 13. Monatsgehalt.
§ 1 AEntG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war insoweit unvereinbar mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, als er die urlaubs- und urlaubskassenrechtlichen Bestimmungen im BRTV und im VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz in Portugal erstreckte. Die Neufassung des § 1 AEntG durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 hat die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber aufgehoben. Seit In-Kraft-Treten der Änderung am 1. Januar 1999 ist die Erstreckungsnorm uneingeschränkt anwendbar.
1. Der vom Arbeitgeber während der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ geschuldete Aufstockungsbetrag von "83 v.H. des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts" bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte ("Hätte-Entgelt"). Für die Berechnung dieses "Nettobetrags" hat sich der Arbeitgeber nach der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse zu richten.
2. Allerdings muss der Arbeitgeber einen rechtsmissbräuchlichen Lohnsteuerklassenwechsel für die Bemessung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigen.
3. Ein Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn die Änderung nur erfolgt, um die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers zu erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn die gewählte Lohnsteuerklassenkombination offensichtlich steuerlich nachteilig ist.
Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatlich wiederkehrende Leistung, deren Höhe sich nach dem vom Arbeitnehmer im letzten Beschäftigungsmonat erhaltenen Nettoentgelt bestimmt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund die Lohnsteuerklasse zu Lasten des Arbeitgebers wechselt, um Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe zu erwerben.
Ein sachlicher Grund besteht, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Lohnsteuerklassenkombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den geringst möglichen Abzügen führt.
Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden "gesetzlich gewöhnlich anfallenden" Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.
Für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Finanzgerichte zuständig.
1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.
1. Wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs.1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.
2. Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und können nicht einem früheren Zeitraum zugeordnet werden. Deshalb ist es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit unerheblich, ob die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, den Urlaubsanspruch durch Freistellung von der Arbeitspflicht zu erfüllen.
1. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen.
2. Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein "sonstiger Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.
In der Zusage, während der Altersteilzeit des Arbeitnehmers das Arbeitsentgelt auf einen Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts aufzustocken, liegt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerliche Mehrbelastung zu übernehmen, die dadurch entsteht, daß zwar der Aufstockungsbetrag selbst steuerfrei bleibt, sich jedoch der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.
1. Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht teleologisch reduziert auszulegen.
3. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig.
4. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein "Gebot der inneren Sachgesetzlichkeit".
5. Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet (Änderung der Rechtsprechung).
Sind zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung einer monatlichen tariflichen Zulagenregelung mehrere Punkte der Berechnungsmethode umstritten, ist ein auf einen bestimmten monatlichen Betrag gerichteter Feststellungsantrag unzulässig.
Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU mindern die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG nicht, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe.
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Daß der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
Aktenzeichen: 9 AZR 692/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 21. November 2000
- 9 AZR 692/99 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- (1) 6 Ca 106/98 -
Versäumnisurteil vom 23. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 (18) Sa 1122/99 -
Urteil vom 21. Oktober 1999
1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung.
2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.
Hinweise des Senats:
Kein Anspruch auf Berichtigung der Eintragungen in die Lohnnachweiskarte soweit der Anspruch auf Urlaubsvergütung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist.
Aktenzeichen: 9 AZR 261/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 261/99 -
I. Arbeitsgericht
Essen
- 4 (3) Ca 2062/98 -
Urteil vom 16. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 1791/98 -
Urteil vom 15. April 1999