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HESSISCHES-LAG – Urteil, 12 Sa 398/05 vom 17.02.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Weiterbildungskosten, Rückzahlung, Lohnkosten
Stichwort:Lohnkosten
Leitsatz:Der Arbeitnehmer ist zur Erstattung von Lohnkosten, die durch seine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme entstanden sind, nur verpflichtet, wenn diese Kosten in der zwischen den Parteien vor Beginn der Maßnahme zu treffenden Vereinbarung neben den Kosten für die Maßnahme selbst ausdrücklich erwähnt sind.

Eine Vereinbarung, die formuliert, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme finanziert und die den Arbeitnehmer weiter verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses "die entstandenen Kosten zurückzuzahlen", ist nicht hinreichend klar und eindeutig, um neben den Kosten für die Ausbildung selbst auch die Kosten X aufgrund der Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an der Veranstaltung mit einzuschließen.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 12 Sa 398/05




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