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Lohnfortzahlung

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 1 KR 31/03 R vom 27.09.2005

1. Arbeitgeber unterliegen auch dann der Umlagepflicht nach dem LFZG, wenn sie neben wenigen Vollzeit- oder Halbtagskräften eine Vielzahl von Arbeitern beschäftigen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Wochen- oder 45 Monatsstunden nicht überschreitet.

2. § 14 Abs 2 S 4 LFZG ist spätestens mit Inkrafttreten des PflegeVG gegenstandslos geworden.

BAG – Urteil, 9 AZR 104/04 vom 15.03.2005

Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nicht verfassungswidrig. Es ist auch insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als es die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für eine Maßnahme bezahlt freizustellen, die der allgemeinen Bildung des Arbeitnehmers dient (hier: Sprachkurs Schwedisch).

Hinweis des Senats:
vgl. BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua. - BVerfGE 77, 308

BAG – Urteil, 6 AZR 539/01 vom 05.12.2002

1. Die Dauer einer Fortbildung ist ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, ist in der Regel nur eine Bindung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten zulässig.

2. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile.

BAG – Urteil, 2 AZR 742/00 vom 07.11.2002

Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung iSd. § 612 a BGB dar.

BAG – Urteil, 7 AZR 416/01 vom 23.10.2002

Einem Personalratsmitglied steht für die Zeit seiner Schulungsteilnahme kein Anspruch auf den Urlaubslohnaufschlag iSd. § 26 Abs. 2 iVm. § 67 Nr. 40 BMT-G II zu. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungszeiten gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW keine Anwendung.

BFH – Urteil, IV R 94/99 vom 16.05.2002

Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

BAG – Urteil, 5 AZR 648/00 vom 13.03.2002

Die Tarifvertragsparteien können nach § 4 Abs. 4 EFZG auch tarifliche Zuschläge, die im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausnehmen. Sie müssen bei einer Mehrzahl tariflicher Zuschläge nicht einzelne hiervon bei der Entgeltfortzahlung bestehen lassen.

BAG – Urteil, 6 AZR 30/01 vom 13.12.2001

Nach § 33 Abs. 2 MTArb erhält ein Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Muß ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht iSd. Tarifbestimmung.

BAG – Urteil, 9 AZR 426/00 vom 30.10.2001

1. Erhält ein Arbeiter auf dem zweiten Bildungsweg die Zulassung zum Hochschulstudium, so ist das regelmäßig ein wichtiger Grund nach § 55 Abs. 2 MTArbL, für die Aufnahme des Studiums Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung zu beantragen.

2. Die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse gestatten die Gewährung des Sonderurlaubs, wenn die vorübergehend frei werdende Stelle durch eine befristet einzustellende Ersatzkraft besetzt werden kann.

3. Für die Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Ermessens ist es regelmäßig ohne Belang, ob zwischen dem Studium und der vom Arbeiter vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein fachlicher Zusammenhang besteht.

BAG – Urteil, 5 AZR 699/99 vom 22.08.2001

1. Besteht zwischen einem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, wird der Lauf der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut ausgelöst.

2. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht.

3. Zeiten der witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 sind auf den Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht anzurechnen. Der entgegenstehende § 45 Abs. 10 MTW ist unwirksam.

BAG – Urteil, 1 AZR 619/00 vom 14.08.2001

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde.

Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.

BAG – Urteil, 9 AZR 665/99 vom 21.11.2000

1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat.

2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluß an BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/79 - NJW 1982, 235; BAG 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/68 - AP HGB § 87 c Nr. 3).

BAG – Urteil, 5 AZR 310/99 vom 15.11.2000

Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung über eine längerfristige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründen für die Arbeitnehmer keinen rechtlich geschützten Besitzstand. Die Verschlechterung der Ansprüche durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung ist rechtlich in der Regel unbedenklich.

BAG – Urteil, 1 AZR 175/00 vom 07.11.2000

Leitsätze:

Schließen Betriebsrat, Arbeitgeber und zuständige Gewerkschaft einen "Konsolidierungsvertrag", der die Verkürzung von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag vorsieht, in dessen fachlichem und räumlichem Geltungsbereich sich der Betrieb befindet, so handelt es sich im Zweifel um einen Tarifvertrag, denn eine Betriebsvereinbarung mit diesem Inhalt wäre nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.

Aktenzeichen: 1 AZR 175/00
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 7. November 2000
- 1 AZR 175/00 -

I. Arbeitsgericht
Solingen
- 5 Ca 1119/99 -
Urteil vom 20. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 5 (6) Sa 1259/99 -
Urteil vom 27. Januar 2000

BAG – Urteil, 5 AZR 117/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 17 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen - ohne Ostfriesische Nordseeinseln und den ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg - vom 28. August 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 117/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 117/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Hannover
- 2 Ca 213/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Januar 1999
Niedersachsen
- 10 Sa 1817/97 -

BAG – Urteil, 5 AZR 19/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 13 des Rahmentarifvertrags für den Hamburger Groß- und Außenhandel vom 15. Mai 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 19/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 19/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 12. Januar 1998
Hameln
- 21 Ca 371/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. September 1998
Hamburg
- 2 Sa 26/98 -

BAG – Urteil, 5 AZR 79/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 7 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer sowie gewerblich Auszubildende in den Handwerken Gas- und Wasserinstallateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer (einschließlich Klimaanlagenbauer), Spengler (Flaschner, Klempner), Kupferschmied (Apparate- und Rohrleitungsbauer) in Bayern vom 18. November 1994 enthält eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 79/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 79/99 -

I. Arbeitsgericht
Schlußurteil vom 20. November 1997
Rosenheim
- 2 Ca 262/97 Tr -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Dezember 1998
München
- 7 Sa 55/98 -

BAG – Urteil, 5 AZR 510/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§12 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in Betrieben des Elektrohandwerks im Wirtschaftsgebiet der Pfalz in der Fassung vom 12. Juli 1996 stellt eine konstitutive Regelung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 510/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 510/99 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen
- 8 Ca 785/98 -
Urteil vom 16. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 11 Sa 1179/98 -
Urteil vom 22. Juli 1999

BAG – Urteil, 5 AZR 524/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

Nach § 15 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Meierei und Käserei in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 18. November 1988 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 524/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 524/99 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 2 Ca 2647 a/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 92/99 -
Urteil vom 29. Juli 1999

BAG – Urteil, 6 AZR 50/99 vom 29.06.2000

Leitsätze:

1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).

2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft ( § 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.

Aktenzeichen: 6 AZR 50/99

Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Urteil vom 29. Juni 2000
- 6 AZR 50/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
Urteil vom 13. Februar 1997
- 16 Ca 1074/95 -

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Juli 1998
- 8 Sa 447/97 -

BAG – Urteil, 5 AZR 372/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

1. Der Manteltarifvertrag für die Berliner Holzindustrie vom 12. März 1984 enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

2. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten in Betrieben der holzverarbeitenden Industrie und der Polstermöbelindustrie Berlin vom 12. März 1984 (MTV Angestellte) enthält keine konstitutive Regelung der Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts und des Beginns des Entgeltfortzahlungsanspruchs in neubegründeten Arbeitsverhältnissen.

Aktenzeichen: 5 AZR 372/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 372/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 34 Ca 2548/97 -
Urteil vom 15. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 11 Sa 91 + 133/97 -
Urteil vom 20. Januar 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 692/98 vom 12.04.2000

Leitsätze:

Nr. 2 des Haustarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Firma Spirella GmbH vom 10. April 1986 iVm. § 9 Nr. 2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren , Jülich und Euskirchen vom 20. Dezember 1982 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %

Aktenzeichen: 5 AZR 692/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 12. April 2000
- 5 AZR 692/98 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 6d Ca 46/97 -
Urteil vom 15. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 Sa 1812/97 -
Urteil vom 9. Juni 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 213/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

Die nach der Richtlinie für die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn gewährte Fahrentschädigung gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG.

Aktenzeichen: 7 AZR 213/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 7 AZR 213/99 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Ca 9841/96 -
Urteil vom 4. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 6 Sa 148/97 -
Urteil vom 12. Januar 1999

BAG – Urteil, 10 AZR 626/98 vom 15.12.1999

Leitsätze:

Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.

Aktenzeichen: 10 AZR 626/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 626/98 -

I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 2165/97 -
Urteil vom 10. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 1797/97 -
Urteil vom 18. März 1998

BSG – Urteil, B 8 KN 2/98 P R vom 30.09.1999

Der Freistaat Sachsen hat sich nicht deswegen verfassungswidrig verhalten, weil er als einziges Bundesland gemäß § 58 Abs. 2 SGB XI zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft keinen gesetzlichen, landesweiten und auf einen Werktag fallenden Feiertag aufhob.

BAG – Urteil, 5 AZR 451/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

1. §§ 12, 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai 1991 enthalten keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

2. Tarifwerke verschiedener Tarifvertragsparteien unterliegen nicht der Beurteilung anhand von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (im Anschluß an Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; BAG Urteil vom 26. März 1998 - 6 AZR 550/96 - AP BAT-O § 1 Nr. 9).

Aktenzeichen: 5 AZR 451/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 08. September 1999
- 5 AZR 451/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 40 Ca 48550/96 -
Urteil vom 21. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 101/97 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 671/98 vom 08.09.1999

Leitsätze:

Nach Nrn. 80, 81 des Manteltarifvertrages der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 671/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 8. September 1999
- 5 AZR 671/98 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Ca 1213/97 A -
Urteil vom 23. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 3 Sa 943/97 -
Urteil vom 24. Juni 1998

BAG – Urteil, 6 AZR 738/97 vom 15.07.1999

Leitsätze:

1. Nach § 19 Abs. 2 MTL II sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Arbeitsstunden, die wegen eines gesetzlichen Wochenfeiertags ausfallen, sind bei der Überstundenberechnung mitzuzählen (§ 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II).

2. Nicht nach dieser Bestimmung mitzuzählen sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer auf besondere Anordnung hin an einem gesetzlichen Wochenfeiertag während der Zeit leistet, in der er ohne den Feiertag dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen. Durch die unvorhergesehene kurzfristige Heranziehung zur Feiertagsarbeit ändert sich zwar der Arbeitseinsatzplan für diesen Arbeitnehmer. Diese Feiertagsarbeit führt aber nicht zu Überstunden, da durch sie nicht die für die betreffende Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten werden.

Aktenzeichen: 6 AZR 738/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 15. Juli 1999
- 6 AZR 738/97 -

I. Arbeitsgericht
Flensburg
- ö.D. 2 Ca 490/96 -
Urteil vom 31. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 5 Sa 18/97 -
Urteil vom 19. November 1997

BAG – Urteil, 5 AZR 297/98 vom 16.06.1999

Leitsatz:

§ 6 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie, Bereich: Neue Bundesländer vom 19. März 1993 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 297/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 5 AZR 297/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 44 Ca 17114/97 -
Urteil vom 27. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 17 Sa 144/97 -
Urteil vom 26. Januar 1998

BAG – Urteil, 5 AZR 530/98 vom 05.05.1999

Leitsatz:

§ 8 Abs. 2.1 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15. April 1994 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 530/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 05. Mai 1999
- 5 AZR 530/98 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 156c/97 -
Urteil vom 10. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 651/97 -
Urteil vom 07. Mai 1998

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