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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 212/05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:ASO, HKG
Schlagworte:Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Anrechnung, Arbeitsmarkt, Arzt, Ärzte, Ärztekammer, Ärzteversorgung, Ärztliche Tätigkeit, Berufstätigkeit, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Existenzgrundlage, Existenzsicherung, Krankheit, Lohnersatzleistung, Streitwert, Streitwertkatalog, Tätigkeit, ärztliche Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch
Stichwort:Lohnersatzleistung
Leitsatz:1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO).

2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist.

3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 212/05




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