Verlangt der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber die erneute Erteilung einer Lohnabrechnung, so hat er im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die ausgestellte Abrechnung unrichtig und auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt die erneute Abrechnung erfolgen soll.
1. Nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert.
2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über - nach Ansicht der klagenden Partei - nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.
3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.
Auch unter Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen ergibt sich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf werbungsfreie Rückseite seiner Lohnabrechnung.
Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.